Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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(1) Die im Rahmen der Verhandlungen gefundene Lösung bezüglich der Schutzklausel (Art. 14 Ab. 2 FZA) (s. Ziff. 2.3) erfüllt die Ansprüche des Mandats hinsichtlich einer Konkretisierung und ergänzt das Schutzkonzept Zuwanderung mit drei Ausnahmen (Daueraufenthalt, Landesverweisung, Biometrie) und zwei Absicherungen (Meldeverfahren, Aufenthaltsbeendigung) um wichtige Elemente. Indem die Konkretisierung für den gesamten Anwendungsbereich des FZA gilt, wurde das Verhandlungsmandat übertroffen. Aufgrund der erreichten Ausgestaltung kann die Schutzklausel grundsätzlich auch beim Lohnschutz greifen.
(2) Hervorzuheben sind die Verhandlungsergebnisse betreffend Landwirtschaftsabkommen (s. Ziff 2.7). Während das Verhandlungsmandat vorsieht, dass sämtliche Binnenmarktabkommen durch ein Zusatzprotokoll zu den institutionellen Elementen ergänzt werden, konnte erreicht werden, dass der Agrarteil von der dynamischen Rechtsübernahme ausgenommen wird und ein eigener Streitbeilegungsmechanismus ohne Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Anwendung gelangt. Zudem können Ausgleichsmassnahmen in den Agrar-Anhängen nur im Falle einer Verletzung des Landwirtschaftsabkommens (inkl. Lebensmittelsicherheit) ergriffen werden. Das bedeutet, dass die Agrar-Anhänge vor allfälligen Ausgleichsmassnahmen bei Verletzung anderer Binnenmarktabkommen geschützt sind (keine Cross-Retaliation). Dies sind wichtige Errungenschaften mit Blick auf den Erhalt der Souveränität in der Agrarpolitik. Des Weiteren konnte neben der Absicherung der im Mandat vorgesehenen Ausnahmen im Protokoll zur Lebensmitteilsicherheit noch eine zusätzliche Absicherung (betreffend Angabe Herkunftsland bei Lebensmitteln) erreicht werden. Diese Ergebnisse stellen bedeutende Verbesserungen im Vergleich zum Common Understanding und zum Verhandlungsmandat dar.
(3) Ebenfalls erwähnenswert sind die Resultate und Verbesserungen betreffend Landverkehrsabkommen (s. Ziff. 2.5). Die Kernanliegen hinsichtlich Absicherung der Trassenvergabe durch die Schweiz und des Taktfahrplans konnten erreicht werden. Darüber hinaus werden die Bestrebungen der Schweiz, die Verlagerungspolitik weiter zu stärken, mit dem vorliegenden Abkommen unterstützt werden, indem die Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) an die zukünftigen Entwicklungen angepasst werden kann.
In den Verhandlungen mit der EU ist es gelungen, innerhalb aller Verhandlungsgruppen eine ausgewogene Balance zu erreichen. In der Gesamtsicht führt dies zu einem deutlich besseren Ergebnis, als dies mit den vergangenen Ansätzen erreicht werden konnte.
Die durch die Bundesverfassung garantierten Initiativ- und Referendumsrechte (Art.136 Abs. 2 BV) sind weiterhin in vollem Umfang gewährleistet. Weder die einzelnen Abkommen noch die darin enthaltenen institutionellen Elemente verhindern, dass eine Volksinitiative lanciert werden kann, die sich gegen die Übernahme einer relevanten Weiterentwicklung des EU-Rechts in das betroffene Abkommen richtet, sofern sie die bekannten verfassungsrechtlichen Gültigkeitsvoraussetzungen erfüllt. Ebenso wird gegen eine solche Rechtsübernahme beziehungsweise ein in diesem Zusammenhang erforderliches neues Gesetz oder eine erforderliche Gesetzesanpassung wie bisher das Referendum ergriffen werden können.