Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 931 Seiten
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Inländische Begleitmassnahmen ergänzen das Paket. Es handelt sich dabei um Massnahmen, die für die Umsetzung der völkerrechtlichen Verträge nicht zwingend sind, vom Bundesrat jedoch zwecks Erhöhung der innenpolitischen Tragfähigkeit des Pakets zusätzlich ausgearbeitet wurden.
- Zuwanderung
Die ausgehandelte Schutzklausel wird mit der innenpolitischen Umsetzung in der nationalen Gesetzgebung weiter konkretisiert. Artikel 21b des Vorentwurfs zum Ausländer- und Integrationsgesetz (VE-AIG) legt die Kompetenzen des Bundesrates im Zusammenhang mit der Auslösung der vertraglichen Schutzklausel in Artikel 14a des neuen Freizügigkeitsabkommens (nFZA) fest und definiert mögliche Schutzmassnahmen. Mit der Nennung von Schwellenwerten und Indikatoren mit Blick auf die Auslösung, sowie mit dem Antragsrecht der Kantone wird die Schutzklausel weiter konkretisiert, deren Handhabung klargestellt und deren Anwendung innenpolitisch breit abgestützt. Das Zusammenspiel zwischen der vertraglichen Schutzklausel im FZA einerseits und deren innerstaatliche Umsetzung ergibt ein wirksames Instrument. Die genaue Definition der Indikatoren und der Höhe der Schwellenwerte folgt auf Verordnungsstufe.
Die nationale Umsetzung der Schutzklausel im AIG und auf Verordnungsstufe wird mit einem Monitoring ergänzt, welches die Indikatoren und Schwellenwerte beziehungsweise deren konkrete Anwendung überwacht. Das Monitoring erlaubt es in Ergänzung zu bestehenden Instrumenten, die Auswirkungen der Anwendung des FZA auf Zuwanderung, Arbeitsmarkt, soziale Sicherheit sowie weitere Bereiche wie Wohnungswesen und Verkehr zu beobachten, und bildet eine Grundlage für den Entscheid über eine Auslösung der Schutzklausel (s. Ziff. 2.3.6.1 und Ziff. 2.3.8.1). Artikel 96a VE-AIG hält fest, in welchen Situationen Rechte aus dem FZA wegen Rechtsmissbrauch erlöschen (z. B. Scheinwohnsitz, Scheinarbeitsverträge). Weitere Begleitmassnahmen sehen eine Verbesserung des Datenaustauschs zwischen den Migrationsbehörden, den Arbeitsämtern und den Sozialhilfebehörden (Art. 97 Abs. 3 und 5 VE-AIG) sowie die Sanktionierung von Unternehmen, welche die 90-Tage-Regel für Dienstleistungen umgehen, vor (Art. 122c VE-AIG).
- Studiengebühren
Die Ausfälle der beiden ETH aufgrund der Nicht-Diskriminierung bei den Studiengebühren (Simulation 2025/26: 23,3 Mio. CHF / Jahr)862 sollen vom Bund als Eigner im Rahmen der Botschaft zur Förderung von Bildung, Forschung und Innovation (BFI-Botschaft) 2029–2032 abgegolten werden. Die Ausfälle der betroffenen Kantone und ihrer Hochschulinstitutionen werden durch eine auf vier Jahre befristete Bundesunterstützung abgefedert: Der Bund übernimmt dabei 50 Prozent der durch die Nicht-Diskriminierung verursachten Gesamtausfälle (Simulation 2024/25: 21,8 Mio. CHF /
862 www.sem.admin.ch > Publikation & Service > Service > Forschung und Evaluation > Studie von Ecoplan vom 09.05.2025: «RFA zur Teilübernahme der Unionsbürgerrichtlinie UBRL. Auswirkungen auf die staatlichen Institutionen».