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Vernehmlassung 2025/54: Verordnung zum Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Verordnung, VEID) · 83 Seiten
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E-ID-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
4. Verordnung vom 19 Oktober 202215 über das Strafregister- Informationssystem VOSTRA
Art. 52 Abs. 2
2Der Identitätsnachweis nach Artikel 54 Absatz 3 StReG ist anhand des Passes, der Identitätskarte oder des Ausländerausweises zu erbringen. Im Online-Bestellverfahren wird auch die E-ID nach dem BGEID16 vom 20. Dezember 2024 oder eine Ausweiskopie akzeptiert.
Anhang 8
Der Anhang 8 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
5. Verordnung vom 27 Oktober 197617 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr
Art. 11 Einreichung des Gesuchs
3Wird das Gesuch erstmals eingereicht, muss der Gesuchsteller persönlich vorsprechen und zusätzlich einen gültigen Identitätsnachweis mit Foto vorlegen. Bei Nachweis über die E-ID nach dem E-ID-Gesetz vom 20. Dezember 202418 kann das persönliche Vorsprechen entfallen. Als Identitätsnachweise werden namentlich anerkannt:
abis. die vom Bundesamt für Polizei ausgestellte E-ID;
4Die mit der Entgegennahme betraute Person prüft und bestätigt mit Stempel und Unterschrift oder in elektronischer Form die Identität des Gesuchstellers und leitet das Gesuchsformular an die Zulassungsbehörde weiter.
Anhang 2
Der Anhang 2 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
Anhang 2a
Der Anhang 2a erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
Anhang 3a
Der Anhang 3a erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
15 SR 331
16 SR …
17 SR 741.51
18 SR