Vernehmlassungsvorlage StromVV

Vernehmlassung 2025/59: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Juli 2026 · 2 Seiten

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Stromversorgungsverordnung (StromVV)

Änderung vom…

Der Schweizerische Bundesrat,

verordnet:

I

Die Stromversorgungsverordnung vom 14. März 20081 wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 3 Bst. e Ziff. 1

3Für die Berechnung der anrechenbaren Energiekosten gelten die folgenden Grundsätze:

e. Im Rahmen der Vergütung nach Artikel 15 Absatz 1 EnG sind die folgenden Kosten anrechenbar:

1. mit Abnahme des Herkunftsnachweises: maximal die Gestehungskosten nach Artikel 4 Absatz 3 in der am 1. Juli 20242 geltenden Fassung abzüglich allfälliger Fördermittel nach Artikel 4a in der am 1. Juli 20243 geltenden Fassung, oder, falls der der schweizweit harmonisierte Preis nach Artikel 15 Absatz 1 EnG über den Gestehungskosten liegt, maximal dieser Preis zum Zeitpunkt der Einspeisung;

Art. 8adecies Abs. 7

7Die Netzbetreiber müssen ab dem 1. Januar 2028 bei allen Erzeugungsanlagen, die unter Artikel 15 Absatz 1bisEnG fallen, ein intelligentes Messsystem einsetzen.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

1 SR 734.71

2AS 2019 1381, 3479; 2022 772

3AS 2019 1381; 2022 772

2026-... «%ASFF_YYYY_ID»