Vernehmlassungsvorlage KEV

Vernehmlassung 2025/59: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Juli 2026 · 2 Seiten

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Kernenergieverordnung (KEV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 20041 wird wie folgt geändert:

Art. 54a Ausnahmen von der Konditionierungspflicht

Nicht konditioniert werden müssen radioaktive Abfälle, bei denen absehbar ist, dass sie:

a. nach den Artikeln 111–116 StSV2 an die Umwelt abgegeben werden können;

b. einer Abklinglagerung nach Artikel 117 StSV zugeführt werden können;

c. die Voraussetzungen für eine Befreiung nach Artikel 106 StSV erfüllen.

Art. 55 Abs. 2

Aufgehoben

Art. 55a Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

Von der Bewilligungspflicht nach Artikel 34 Absatz 1 KEG3 ausgenommen ist der Umgang mit radioaktiven Abfällen, die:

a. nach Artikel 111– 116 StSV4 an die Umwelt abgegeben werden; oder

b. der Abklinglagerung nach Artikel 117 StSV zugeführt werden.

1 SR 732.11

2 SR 814.501

3 SR 732.1

4 SR 814.501

2026-... «%ASFF_YYYY_ID»