Vernehmlassungsvorlage EnV
Vernehmlassung 2025/59: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Juli 2026 · 3 Seiten
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Energieverordnung (EnV)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
1
Die Energieverordnung vom 1. November 2017 wird wie folgt geändert:
Art. 4b Abs. 4 Bst. b Ziff. 3 und 4bis
4Von den Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind:
b. Importeure, die:
3. für die importierten Brenn- und Treibstoffe über einen ausländischen Herkunftsnachweis oder ein anderes ausländisches Zertifikat verfügen.
4bisImporteure von Brenn- oder Treibstoffen, die über ausländische Herkunftsnachweise oder andere ausländische Zertifikate verfügen, müssen diese bei der Vollzugsstelle erfassen lassen.
Art. 4c Abs. 1 Bst. abisund b, 3 sowie 4
1Einen Herkunftsnachweis hat zu entwerten oder von einem beauftragten Dritten entwerten zu lassen, wer:
abis. zugrundeliegenden Wasserstoff an Endverbraucherinnen oder Endverbraucher oder eine Tankstelle abgibt;
b. die Menge des zugrundeliegenden Biogases oder des zugrundeliegenden Methans aus anderen erneuerbaren Energieträgern an Endverbraucherinnen oder Endverbraucher oder einer Tankstelle abgibt und nicht ins schweizerische Gasnetz einspeist; oder
3Die Entwertung muss jeweils vorgenommen werden:
a. für erneuerbares Gas zur Verwendung als Treibstoff: bis Ende eines Quartals;
1 SR 730.01
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