Vernehmlassungsvorlage EnV

Vernehmlassung 2025/59: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Juli 2026 · 3 Seiten

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Energieverordnung (EnV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

1

Die Energieverordnung vom 1. November 2017 wird wie folgt geändert:

Art. 4b Abs. 4 Bst. b Ziff. 3 und 4bis

4Von den Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind:

b. Importeure, die:

3. für die importierten Brenn- und Treibstoffe über einen ausländischen Herkunftsnachweis oder ein anderes ausländisches Zertifikat verfügen.

4bisImporteure von Brenn- oder Treibstoffen, die über ausländische Herkunftsnachweise oder andere ausländische Zertifikate verfügen, müssen diese bei der Vollzugsstelle erfassen lassen.

Art. 4c Abs. 1 Bst. abisund b, 3 sowie 4

1Einen Herkunftsnachweis hat zu entwerten oder von einem beauftragten Dritten entwerten zu lassen, wer:

abis. zugrundeliegenden Wasserstoff an Endverbraucherinnen oder Endverbraucher oder eine Tankstelle abgibt;

b. die Menge des zugrundeliegenden Biogases oder des zugrundeliegenden Methans aus anderen erneuerbaren Energieträgern an Endverbraucherinnen oder Endverbraucher oder einer Tankstelle abgibt und nicht ins schweizerische Gasnetz einspeist; oder

3Die Entwertung muss jeweils vorgenommen werden:

a. für erneuerbares Gas zur Verwendung als Treibstoff: bis Ende eines Quartals;

1 SR 730.01

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