Vernehmlassungsvorlage EnFV
Vernehmlassung 2025/59: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Juli 2026 · 2 Seiten
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Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Anhang 6.1 der Energieförderungsverordnung vom 1. November 20171 wird wie folgt geändert:
Ziff. 4.1.1 Bst. a sowie d Ziff. 3 und 4
4.1.1 Die Jahreskosten setzen sich zusammen aus:
a. den Kapitalkosten, die sich aufgrund der nach Artikel 61 Absätze 1–3 und Artikel 62 Absatz 1 Buchstaben b und c zu bestimmenden anrechenbaren Investitionskosten ergeben und die für die Anlagenteile mit der standardisierten Nutzungsdauer gemäss Anhang 2.2 Ziffer 4 und einem durchschnittlichen Kapitalkostensatz gemäss Anhang 3 annuitätisch berechnet werden;
d. den geschuldeten Abgaben und Leistungen an das Gemeinwesen in folgendem Umfang:
3. für Neuanlagen: die gemäss Konzession geschuldeten Abgaben und Leistungen,
4. für erhebliche Erweiterungen: die durch die Erweiterung bedingten zusätzlichen Abgaben und Leistungen;
II
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
1 SR 730.03
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