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Vernehmlassung 2025/61: Änderung Bankengesetz und Eigenmittelverordnung (Eigenmittelunterlegung ausländischer Beteiligungen im Stammhaus von systemrelevanten Banken) · 9 Seiten

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Ergebnisbericht zum Vernehmlassungsverfahren zur Änderung Bankengesetz und Eigenmittelverordnung (Eigenmittelunterlegung ausländischer Beteiligungen von systemrelevanten Banken)

auszuschliessen. Dies könne entweder im Artikel selbst oder durch einen Verweis auf eine entsprechende gesetzliche Definition erfolgen.

Die ZHAW schlägt eine geringe Modifikation des Wortlauts von Art. 9 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1a E-BankG und Art. 32a E-ERV dahingehend vor, dass im Einzelabschluss der Abzug vom harten Kernkapital nur von Banken gemacht werden müsse, die als Einzelinstitut systemrelevant seien. Würden die Beteiligungen an Tochtergesellschaften hingegen von Gesellschaften gehalten, die entweder gar keine Bank oder als Einzelinstitut nicht systemrelevant seien, so solle die Methode der Risikogewichtung beibehalten werden.

Prof. Lengwiler regt an, das gesamte Tier-1 Kapital als Grundlage für die Unterlegung der ausländischen Töchter zu verwenden und den Wortlaut entsprechend anzupassen (Ersetzen von «hartem Kernkapital» durch «Tier-1-Kapital»).

3.3.2 Zusätzlicher Abzug vom harten Kernkapital für systemrelevante Banken (Art. 32a E-ERV)

EXPERTsuisse hält fest, dass die Formulierung «zu konsolidierende Unternehmen» impliziere, dass konsistent mit Art. 32 ERV nur im Finanzbereich tätige Unternehmen unter diese Anforderung fallen würden; daher werde eine entsprechende Ergänzung analog zur Formulierung in Art. 32 ERV vorgeschlagen, um dies eindeutig klarzustellen.

3.3.3 Übergangsbestimmung (Art. 148l E-ERV)

Der Kanton Solothurn bringt vor, dass die vorgesehene Übergangsbestimmung dem Bedarf nach Planbarkeit und geordnetem Kapitalaufbau Rechnung trage und regt an, bei der Festlegung der Parameter Weiterwirkungen auf die Finanzierungskosten sowie potenzielle Ausweich- und Strukturierungseffekte zu berücksichtigen.

Der Kanton Zug erachtet die schrittweise Einführung der neuen Anforderungen über einen Zeitraum von sieben Jahren als zwingend notwendig und hält fest, dass dies gesetzlich als Untergrenze garantiert werden sollte.

Prof. Dr. Zellweger-Gutknecht findet die Dauer vertretbar – allerdings einzig unter der Voraussetzung, dass die mit der Vorlage eng verbundene Anpassung der ERV gemäss Vernehmlassung I vom 6. Juni 2025 spätestens 2027 wie geplant in Kraft tritt.