Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/61: Änderung Bankengesetz und Eigenmittelverordnung (Eigenmittelunterlegung ausländischer Beteiligungen im Stammhaus von systemrelevanten Banken) · 52 Seiten

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Übersicht

Der Bundesrat und die Parlamentarische Untersuchungskommission «Geschäftsführung der Behörden – CS-Notfusion» (PUK) haben die Credit-Suisse-

Krise umfassend aufgearbeitet und im Rahmen des Berichts des Bundesrates

zur Bankenstabilität vom 10. April 2024 und des Berichts der PUK vom 17. De-

zember 2024 unter anderem mehrere Lücken des Too-Big-To-Fail-Dispositivs identifiziert. Dieses hat zum Ziel, die Risiken, die von systemrelevanten Banken für die Stabilität des schweizerischen Finanzsystems ausgehen, zu vermindern, die Fortführung volkswirtschaftlich wichtiger Funktionen zu gewährleisten und staatliche Beihilfen zu vermeiden. Die nach aktuellem Recht und bisheriger

Handhabe nur teilweise Eigenmittelunterlegung von Beteiligungen an ausländi-

schen Tochtergesellschaften systemrelevanter Banken stellt eine wesentliche

solche Lücke dar. Der Bundesrat hat daher am 6. Juni 2025 einen entsprechen-

den Eckwert verabschiedet: Systemrelevante Banken sollen den Buchwert von

Beteiligungen an ausländischen Tochtergesellschaften im Schweizer Stamm-

haus künftig vollständig vom harten Kernkapital abziehen. Er hat dabei das EFD beauftragt, bis spätestens Ende Oktober 2025 eine Vernehmlassungsvorlage auf Gesetzesstufe zur Umsetzung dieses Eckwerts zu erarbeiten. Vorliegend werden Vorschläge zu Änderungen des Bankengesetzes und der Eigenmittelverordnung in Bezug auf die Eigenmittelunterlegung von Beteiligungen an ausländischen Tochtergesellschaften systemrelevanter Banken unterbreitet.

Ausgangslage

Beteiligungen an ausländischen Tochtergesellschaften können im Stammhaus von systemrelevanten Banken derzeit zu einem grossen Teil durch Fremdkapital finanziert werden. Gemäss geltenden Vorschriften muss eine solche Beteiligungen nur zu rund 45 Prozent mit hartem Kernkapital unterlegt werden. Fällt ein Verlust auf dem Buchwert der Beteiligung an, so führt jeder US-Dollar (USD) an Verlust auf den Bewertungen ausländischer Tochtergesellschaften zu einem Rückgang von 1 USD des harten Kernkapitals des Stammhauses. Da das Stammhaus für dieses Risiko lediglich rund 0,45 USD hartes Kernkapital reserviert hat, müssen 0,55 USD des harten Kernkapitals herangezogen werden, welches für die Risikoabdeckung des eigenen operativen Geschäfts des Stammhauses vorgesehen ist. Diese stehen in einem solchen Fall im Stammhaus nicht mehr für ihren ursprünglichen Zweck zur Verfügung. Da nur hartes Kernkapital Verluste direkt absorbiert, setzen Wertverluste auf Beteiligungen an ausländischen Tochtergesellschaften die harte Kernkapitalquote (CET1-Quote) des Stammhauses unter Druck. In der Krise der Credit Suisse konnten deshalb wichtige Massnahmen zur Krisenbewältigung – wie ein Verkauf ausländischer Geschäftsfelder

– nicht umgesetzt werden, da das Schweizer Stammhaus in der Folge die Eigenmittelanforderungen nicht mehr erfüllt hätte.