Vorlage
Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 47 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage
Cannabisproduktegesetz «%ASFF_YYYY_ID»
Minderheit (de Courten, Aeschi, Glarner, Graber, Gutjahr, Pahud, Thalmann-Bieri, Vietze, Wyssmann)
Art. 1 Bst. a0
a0. den Cannabiskonsum in der Bevölkerung, insbesondere bei Jugendlichen und gefährdeten Personen, reduzieren;
Art. 2 Gegenstand
Dieses Gesetz regelt für Betäubungsmittel des Wirkungstyps Tetrahydrocannabinol (Wirkungstyp THC) nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 3 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 19514 (BetmG) zu nicht medizinischen Zwecken, insbesondere für Cannabisprodukte:
a. den Besitz, die Abgabe, die Beschränkungen und die Verbote;
b. die Selbstversorgung;
c. den gewerblichen Anbau und die gewerbliche Herstellung;
d. den Verkauf;
e. die Ein-, Durch- und Ausfuhr;
f. die Lenkungsabgabe, die Vollzugsentschädigung und die Gebühren;
g. die strafbaren Handlungen und die Strafverfolgung.
Art. 3 Verhältnis zum Betäubungsmittelgesetz
1Für Betäubungsmittel des Wirkungstyps THC zu nicht medizinischen Zwecken gelten betreffend die folgenden Bereiche die nachstehenden Bestimmungen des BetmG:
a. Verzeichnis der Betäubungsmittel: Artikel 2a;
b. Prävention, Therapie und Schadenminderung: 1a. Kapitel, mit Ausnahme von Artikel 3e Absatz 3;
c. Datenschutz und Datenbearbeitung: 3a. Kapitel, mit Ausnahme der Artikel 18d und 18f;
d. Aufgaben des Bundesamts für Polizei: Artikel 29b.
2Für Betäubungsmittel des Wirkungstyps THC zu medizinischen und wissenschaftlichen Zwecken gelten die Bestimmungen des BetmG.
Art. 4 Verhältnis zu weiteren Bundesgesetzen
1Das Tabakproduktegesetz vom 1. Oktober 20215 (TabPG) ist auf Cannabisprodukte anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz dies ausdrücklich vorsieht.