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Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 47 Seiten

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Cannabisproduktegesetz «%ASFF_YYYY_ID»

Minderheit (de Courten, Aeschi, Glarner, Graber, Gutjahr, Pahud, Thalmann-Bieri, Vietze, Wyssmann)

Art. 1 Bst. a0

a0. den Cannabiskonsum in der Bevölkerung, insbesondere bei Jugendlichen und gefährdeten Personen, reduzieren;

Art. 2 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt für Betäubungsmittel des Wirkungstyps Tetrahydrocannabinol (Wirkungstyp THC) nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 3 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 19514 (BetmG) zu nicht medizinischen Zwecken, insbesondere für Cannabisprodukte:

a. den Besitz, die Abgabe, die Beschränkungen und die Verbote;

b. die Selbstversorgung;

c. den gewerblichen Anbau und die gewerbliche Herstellung;

d. den Verkauf;

e. die Ein-, Durch- und Ausfuhr;

f. die Lenkungsabgabe, die Vollzugsentschädigung und die Gebühren;

g. die strafbaren Handlungen und die Strafverfolgung.

Art. 3 Verhältnis zum Betäubungsmittelgesetz

1Für Betäubungsmittel des Wirkungstyps THC zu nicht medizinischen Zwecken gelten betreffend die folgenden Bereiche die nachstehenden Bestimmungen des BetmG:

a. Verzeichnis der Betäubungsmittel: Artikel 2a;

b. Prävention, Therapie und Schadenminderung: 1a. Kapitel, mit Ausnahme von Artikel 3e Absatz 3;

c. Datenschutz und Datenbearbeitung: 3a. Kapitel, mit Ausnahme der Artikel 18d und 18f;

d. Aufgaben des Bundesamts für Polizei: Artikel 29b.

2Für Betäubungsmittel des Wirkungstyps THC zu medizinischen und wissenschaftlichen Zwecken gelten die Bestimmungen des BetmG.

Art. 4 Verhältnis zu weiteren Bundesgesetzen

1Das Tabakproduktegesetz vom 1. Oktober 20215 (TabPG) ist auf Cannabisprodukte anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz dies ausdrücklich vorsieht.

4 SR 812.121

5 SR 818.32