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Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 47 Seiten

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Cannabisproduktegesetz «%ASFF_YYYY_ID»

- der Verein wird auf kantonaler Ebene zugelassen über die Erteilung einer Kon-

zession.

Art. 12 Anbau

Eine erwachsene Person darf zur Selbstversorgung in ihrer Wohnung und im zugehörigen Innen- und Aussenbereich höchstens drei weibliche Cannabispflanzen in der Blütenphase anbauen.

Minderheit (Porchet, Crottaz, Gysi Barbara, Hess Lorenz, Marti Samira, Meyer Mattea, Piller Carrard, Weichelt, Wyss)

Art. 12

Eine erwachsene Person darf zur Selbstversorgung in ihrer Wohnung und im zugehörigen Innen- und Aussenbereich höchstens fünf weibliche Cannabispflanzen in der Blütenphase anbauen.

(siehe Art. 14 Abs. 1 und Art. 74 Bst. c)

Art. 13 Verbot der teilsynthetischen und der synthetischen Herstellung von

THC

Die teilsynthetische und die synthetische Herstellung von THC zur Selbstversorgung ist verboten.

Art. 14 Besitz im privaten Bereich

1Im privaten Bereich ist erwachsenen Personen der Besitz von Erzeugnissen aus der Selbstversorgung mit höchstens 75 Gramm THC erlaubt.

2Dabei ist davon auszugehen, dass die folgenden Produkte die nachstehenden Mengen an THC enthalten:

a. 100 Gramm getrocknetes, unverarbeitetes Cannabis: 15 Gramm THC;

b. 100 Gramm frisches, unverarbeitetes Cannabis: 5 Gramm THC;

c. 100 Gramm Haschisch: 25 Gramm THC; und

d. 100 Gramm lösungsmittelbasierter Cannabisextrakt: 75 Gramm THC.

Minderheit (Porchet, …)

Art. 14 Abs. 1

1Im privaten Bereich ist erwachsenen Personen der Besitz von Erzeugnissen aus der Selbstversorgung mit höchstens 120 Gramm THC erlaubt.

(siehe Art. 12, …)