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Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 47 Seiten
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Cannabisproduktegesetz «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 6 Neuartige Cannabisprodukte
1Der Bundesrat kann ein neuartiges Cannabisprodukt einer der Kategorien nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben c–h zuteilen, auch wenn dieses Produkt nicht alle Elemente der entsprechenden Definition erfüllt.
2Er kann neue Kategorien für Cannabisprodukte einführen und spezifische Bestimmungen für die neuen Kategorien vorsehen, wenn diese aus sachlichen Gründen notwendig sind.
2. Kapitel: Grundsätze
Art. 7 Besitz im öffentlichen Raum
Im öffentlichen Raum ist Privatpersonen der Besitz erlaubt von:
a. Cannabisprodukten mit einem Gesamt-THC-Gehalt von höchstens fünf Gramm; oder
b. folgende Höchstmengen von Erzeugnissen aus der Selbstversorgung:
1. 30 Gramm unverarbeitetes Cannabis, oder
2. 15 Gramm Haschisch oder andere Cannabisextrakte.
Art. 8 Abgabe
1Die Abgabe von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps THC und von Cannabissamen und -stecklingen an Minderjährige ist verboten.
2Für die unentgeltliche Abgabe von Cannabisprodukten und Erzeugnissen aus der Selbstversorgung durch Privatpersonen an Erwachsene gelten die Höchstmengen nach Artikel 7.
3Inhaber einer Anbau- oder Herstellungsbewilligung sowie einer Konzession dürfen keine Betäubungsmittel des Wirkungstyps THC unentgeltlich abgeben.
Art. 9 Verbot der vertikalen Integration
1Inhaber einer Anbau- oder Herstellungsbewilligung dürfen sich nicht am Online-Verkauf oder an Verkaufsstellen beteiligen.
2Inhaber einer Konzession für den Verkauf oder den Online-Verkauf dürfen kein Cannabis anbauen, keine Cannabisprodukte herstellen oder einführen und sich nicht am Anbau oder der Herstellung im In- oder Ausland beteiligen.
Minderheit (de Courten, …)
Art. 9 Abs. 1
1Inhaber einer Anbau- oder Herstellungsbewilligung dürfen sich nicht an Verkaufsstellen beteiligen.
(siehe 5. Kapitel, 4. Abschnitt, …)