Vorlage

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 47 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage

Cannabisproduktegesetz «%ASFF_YYYY_ID»

2Das Bundesgesetz vom 3. Oktober 20086 zum Schutz vor Passivrauchen ist auf Cannabisprodukte und Erzeugnisse aus der Selbstversorgung, die geraucht oder verdampft werden, anwendbar.

Art. 5 Begriffe

1In diesem Gesetz bedeuten:

a. Cannabisprodukte: Produkte, die Betäubungsmittel des Wirkungstyps THC sind oder solche enthalten und zum Verkauf sowie zum menschlichen Konsum aufbereitet sind;

b. Ausgangsmaterial: Rohstoffe, die Betäubungsmittel des Wirkungstyps THC enthalten und zu Cannabisprodukten verarbeitet werden sollen;

c. Cannabisprodukte zum Rauchen: Cannabisprodukte, die mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert werden können, insbesondere verwendungsfertige Cannabiszigaretten, Cannabisblüten oder Haschisch;

d. Cannabisprodukte zum Verdampfen: feste oder flüssige Cannabisprodukte zum Gebrauch mit einem Gerät wie einem Vaporisator oder einer elektronischen Zigarette, mit dem sie zur Inhalation ihrer Emissionen erhitzt werden können, sowie die Geräte selbst, wenn sie eine geschlossene funktionale Einheit mit dem Produkt bilden;

e. Cannabisprodukte zum Schlucken: Cannabisprodukte, die hauptsächlich über den Magen-Darm-Trakt aufgenommen werden wie flüssige Cannabisextrakte, Kapseln und Produkte, die mit Lebensmitteln vermischt wurden;

f. Cannabisprodukte zur Anwendung im Mund: Cannabisprodukte, die hauptsächlich über die Mundschleimhaut aufgenommen werden, wie Sprays, Schmelztabletten und Produkte, die wie Kautabak oder Snus angewendet werden;

g. Cannabisprodukte zum Schnupfen: Cannabisprodukte, die über die Nasenschleimhaut aufgenommen werden, wie Sprays oder feste Produkte, die ähnlich wie Schnupftabak konsumiert werden;

h. Cannabisprodukte zur Anwendung auf der Haut: Cannabisprodukte, die durch lokales Auftragen auf die Haut aufgenommen werden, wie Salben, Lotionen oder Pflaster;

i. neuartige Cannabisprodukte: Cannabisprodukte, die unter keine der Kategorien nach den Buchstaben c–h fallen, weil sie sich in der Anwendung unterscheiden;

j. Selbstversorgung: nichtgewerblicher Anbau und Weiterverarbeitung von Cannabispflanzen zum Zweck des Eigengebrauchs.

2Der Bundesrat kann die Begriffe gestützt auf neue Erkenntnisse in Wissenschaft und Technik sowie in Anlehnung an die internationale Entwicklung näher ausführen.

6 SR 818.31