Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten

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Der Bundesrat regelt gemäss Artikel 46 Absatz 6 verschiedene Einzelheiten zu den Testkäufen.

Er regelt die Einzelheiten der Online-Verkaufsplattform, zu den Anforderungen an das System zur Kontrolle der Bezugsmengen und zu den Anforderungen an das Alterskontrollsystem (Art. 52 Abs. 3).

Lenkungsabgaben, Vollzugsentschädigung und Gebühren: Der Bundesrat kann Zwischenziele festlegen (Art. 62 Abs. 4). Betreffend die Bemessung der Lenkungsabgabe teilt der Bundesrat die Produktekategorien je nach deren anwendungsspezifischen Gesundheitsrisiko in Risikoklassen ein und kann für eine Risikoklasse technische Sicherheitsstandards vorschreiben, die erfüllt werden müssen (Art. 63 Abs. 3). Er legt die Abgabensätze betreffend den THC-Gehalt und betreffend das anwendungsspezifische Gesundheitsrisikos fest und erhöht diese, wenn die Lenkungsziele oder die Zwischenziele nicht erreicht werden (Art. 63 Abs. 4). Er kann die Abgabensätze bei einer Ausweitung des illegalen Markts senken (Art. 63 Abs. 4). Der Bundesrat legt das Verfahren zur Erhebung der Lenkungsabgabe fest (Art. 64 Abs. 4). Er legt die Höhe der Vollzugsentschädigung fest und regelt Art und Verfahren der Verteilung des Ertrags der Abgabe an die Bevölkerung (Art. 65 Abs. 5).

Monitoring und Evaluation: Der Bundesrat regelt die für das Monitoring wesentlichen Massnahmen, die zu erhebenden Daten, die Form, in der diese Daten zur Verfügung zu stellen sind, die technischen und organisatorischen Aspekte der Datenerhebung, die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Datenerfassung sowie die Publikation der statistischen Auswertungen (Art. 68 Abs. 5).

Datenschutz und -austausch: Der Bundesrat regelt Form und Inhalt der Bearbeitung und legt für die Daten Aufbewahrungs- und Vernichtungsfristen fest (Art. 70 Abs. 3). Er regelt die Art und Weise des Datenaustauschs im Inland und die Form, in der die Daten zur Verfügung zu stellen sind (Art. 71 Abs. 2) sowie die Zuständigkeiten und die Verfahren für den Austausch von Personendaten und Daten juristischer Personen mit ausländischen Behörden und Institutionen sowie mit internationalen Organisationen zum Zweck des Gesundheitsschutzes und der öffentlichen Sicherheit (Art. 72 Abs. 1).

Aufgaben des Bundes und der Kantone: Der Bundesrat regelt gemäss Artikel 85 Absatz 3 die Einzelheiten des Nachverfolgungssystems (einzutragenden Daten, Datenbearbeitung der zuständigen Behörden von Bund und Kantonen sowie die Zugriffsberechtigungen, die Datenbearbeitung und die Verwendung der Daten).

Der Bundesrat kann selbständig völkerrechtliche Verträge abschliessen über den Informationsaustausch mit internationalen Organisationen oder ausländischen Behörden und die Teilnahme an internationalen Informationssystemen für Konsumierende oder für Behörden oder die Teilnahme von Fachleuten aus der Schweiz an internationalen Netzwerken, die im Bereich der Suchtprävention tätig sind (Art. 86 Abs. 2).

Der Bundesrat erlässt weitere notwendige Ausführungsbestimmungen (Art. 90) und bestimmt das Inkrafttreten des Erlasses (Art. 92 Abs. 2).