Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten
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solche Lösung wünschen und zu verhandeln bereit wären261. Derzeit besteht in der internationalen Gemeinschaft kein ausreichender Konsens dafür. Zweitens hätte ein Austritt der Schweiz aus den Übereinkommen schwerwiegende Folgen für die Arzneimittelversorgung und die Pharmaindustrie in der Schweiz. Und schliesslich ist auch die Möglichkeit, auf einen solchen Austritt einen erneuten Beitritt mit Vorbehalt folgen zu lassen, für die Schweiz weder rechtlich noch politisch ein gangbarer Weg. Das wäre völkerrechtlich inakzeptabel und würde einen Rechtsmissbrauch darstellen, zu Unsicherheiten führen und die Schweiz massiven Einwänden anderer Vertragsstaaten aussetzen.
Vor diesem Hintergrund soll mit dem Vorentwurf die Unvereinbarkeit mit dem in den UN- Übereinkommen vorgesehenen Verbot des Inverkehrbringens von Cannabis zu nicht medizinischen oder nicht wissenschaftlichen Zwecken so weit wie möglich gemindert werden, wobei der Sinn und Zweck dieser Übereinkommen und die Verpflichtungen gegenüber den anderen Vertragsparteien sowie die Menschenrechtsverpflichtungen der Schweiz gewahrt bleiben. Dank der strengen Kontrollmechanismen und der mit dem elektronischen Nachverfolgungssystem für Cannabis verbundenen Bewilligungs- und Konzessionsregelung kann die Schweiz mit dem Vorentwurf ihren Willen bekräftigen, ein internationales System zur Kontrolle von Betäubungsmitteln aufrechtzuerhalten (was insbesondere für die sichere Versorgung der Schweiz mit Betäubungsmitteln zu medizinischen Zwecken von Bedeutung ist). Der Vorentwurf kann zudem als mit dem SDÜ und dem internationalen Handelsrecht vereinbar erachtet werden.
7.3 Erlassform
Gemäss Artikel 164 Absatz 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören grundlegende Bestimmungen über Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte sowie über die Rechte und Pflichten von Personen. Die im Vorentwurf vorgesehene Bewilligungs- und Konzessionspflicht ist als wesentlicher Eingriff in Grundrechte einzustufen, insbesondere als Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit. Die diesbezüglichen Vorgaben sind deshalb in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen.
7.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen noch neue Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen beschlossen. Die Vorlage ist somit nicht der Ausgabenbremse (Art. 159 Abs. 3 Bst. b BV) unterstellt.
261 Hier handelt es sich um eine Änderung eines völkerrechtlichen Vertrags, die nur zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien wirksam ist.