Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten
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Das EDI kann für die verbotenen Zusatzstoffe Kontaminantenhöchstgehalte festlegen (Art. 21 Abs. 4).
Der Bundesrat legt die Höchstmengen der Emissionen von Cannabiszigaretten fest (Art. 22 Abs. 2).
Der Bundesrat regelt die technischen Einzelheiten in Zusammenhang mit den zusätzlichen Anforderungen an Cannabisprodukte zum Verdampfen (Art. 23 Abs. 3).
Der Bundesrat regelt die Einzelheiten betreffend die Anforderungen an Cannabisprodukte zur Anwendung im Mund und zum Schlucken, insbesondere welche Sicherheit- und Qualitätsanforderungen aus dem Lebensmittelrecht anwendbar sind (Art. 24 Abs. 3). Auch für die Cannabisprodukte zum Schnupfen und zur Anwendung auf der Haut bestimmt der Bundesrat, welche Sicherheit- und Qualitätsanforderungen aus dem Lebensmittelrecht anwendbar sind (Art. 25 Abs. 2).
Betreffend die Verpackung, Produkteinformationen und Warnhinweise regelt der Bundesrat die Einzelheiten der Verpackung, insbesondere die Einheitlichkeit und Kindersicherheit (Art. 27 Abs. 6) sowie die Form und die Sprache der Angaben (Art. 28 Abs. 6). Er kann weitere Informationen für die Verpackung, den Beipackzettel oder die elektronische Zusatzinformation vorsehen. Der Bundesrat legt fest, welche lebensmittelrechtlichen Kennzeichnungsanforderungen für Cannabisprodukte mit Zusatzstoffen gelten (Art. 28 Abs. 7). Er legt weiter fest, wie die Warnhinweise im Einzelnen zu gestalten sind. Er kann zusätzlich oder anstelle der Warnhinweise Piktogramme vorschreiben (Art. 29 Abs. 3). Bei besonderen gesundheitlichen Risiken kann der Bundesrat für weitere Produktekategorien spezifische Warnhinweise festlegen (Art. 31 Abs. 2).
In Zusammenhang mit den Pflichten der Bewilligungsinhaber regelt der Bundesrat die Dokumentationspflichten betreffend die Selbstkontrolle. Er kann unter Berücksichtigung international harmonisierter Normen Analyseverfahren für verbindlich erklären und eine Mindestanzahl von Proben und Art, Häufigkeit, Grösse sowie Aufbewahrung von Rückstellungen vorschreiben (Art. 33 Abs. 2). Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Meldung von Cannabis mit Zusatzstoffen (Art. 34 Abs. 4) sowie die Einzelheiten zum Inhalt dieser Meldung unter Wahrung von Fabrikationsgeheimnissen (Art. 35 Abs. 3). Er regelt die Einzelheiten zur Rücknahme und zum Rückruf und legt fest, welche Angaben den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone gemeldet werden müssen, und was als unerwartete oder unmittelbare Gefahr für die Gesundheit gilt (Art. 36 Abs. 3).
Der Bundesrat regelt das Kontrollverfahren der Cannabisprodukte. Er kann insbesondere anerkannte Verfahren der Probennahme und der Untersuchung, eine Mindestzahl an Kontrollen und die Anforderungen an die Protokollierung, die Dokumentation und die Meldung der durchgeführten Kontrollmassnahmen vorschreiben (Art. 37 Abs. 7).
Er legt die Einzelheiten zu den Konzessionsvoraussetzungen für die Verkaufsstellen und den Online-Verkauf fest, insbesondere die Bemessung der angemessenen Verzinsung des anteiligen Eigenkapitels (Art. 40 Abs. 3 und Art. 49 Abs. 2 für den Online-Verkauf) sowie weitere Einzelheiten zum Gesuchsinhalt (Art. 41 Abs. 6 und Art. 51 Abs. 6 für den Online-Verkauf). Er kann Regelungen zur Belüftung von Konsumräumen und zu den räumlichen Beschaffenheiten erlassen, die über die Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen hinausgehen (Art. 43 Abs. 4).