Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten

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7.6 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die BV ausgeschlossen ist (Art. 164 Abs. 2 BV). Als allgemeine Beschränkung der Delegation gilt gemäss Verfassung insbesondere das Erfordernis, wonach wichtige, grundlegende Bestimmungen in der Form des Gesetzes zu erlassen sind (Art. 164 Abs. 1 BV).

Der Vorentwurf sieht in einigen Bestimmungen die Kompetenz des Bundesrates zum Erlass von Ausführungsrecht vor. Das ist im Lichte von Artikel 164 Absätze 1 und 2 BV gerechtfertigt, weil die Grundsätze in diesen Fällen auf Gesetzesstufe geregelt werden und damit der Rahmen abgesteckt ist, innerhalb dessen sich die Regelung durch den Bundesrat bewegen muss. Zudem ist es überall dort sinnvoll, Kompetenzen des Bundesrates zum Erlass von Ausführungsbestimmungen vorzusehen, wo künftig eine rasche Anpassung an neue technische Entwicklungen zu erfolgen hat. Regelungen, die einen hohen Konkretisierungsaufwand mit sich bringen, sollen auf Verordnungsstufe angesiedelt sein.

Delegationen sind in folgenden Artikeln des Vorentwurfs enthalten:

Nach Artikel 5 kann der Bundesrat die Begriffe gestützt auf neue Erkenntnisse in Wissenschaft und Technik sowie in Anlehnung an die internationale Entwicklung näher ausführen.

Der Bundesrat kann gemäss Artikel 6 Absatz 1 ein neuartiges Cannabisprodukt einer der Kategorien nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben c-h zuteilen, auch wenn dieses Produkt nicht alle Elemente der entsprechenden Definition erfüllt. Er kann neue Produktekategorien einführen und spezifische Bestimmungen für die neuen Kategorien vorsehen, wenn diese aus sachlichen Gründen notwendig sind (Art. 6 Abs. 2).

In Zusammenhang mit der Bewilligungspflicht und den -voraussetzungen nach Artikel 15 Absätze 3 und 4 regelt der Bundesrat die Anforderungen an den Diebstahlschutz, die fachlichen und betrieblichen Voraussetzungen sowie die Anforderungen an die Qualitätssicherung sowie das Bewilligungsverfahren. Er kann für den Kleinanbau erleichterte Anforderungen festlegen.

Der Bundesrat regelt die nicht im Gesetz geregelten Inhalte und die Form des Bewilligungsgesuchs (vgl. Art. 16 Abs. 2).

Der Bundesrat legt für die Cannabisproduktekategorien weitere Anforderungen an die Produktesicherheit fest, wenn dies zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes erforderlich ist (vgl. Art. 19 Abs. 3).

Für den Verkauf von Cannabisprodukten mit einem Gesamt-THC-Gehalt von mehr als 20 Prozent kann der Bundesrat gemäss Artikel 20 Absatz 3 zusätzliche Auflagen vorsehen.

Er legt gemäss Artikel 21 Absatz 2 bei Cannabisprodukten mit Zusatzstoffen die maximale Gesamt-THC-Konzentration pro Konsumeinheit oder Flüssigkeitsvolumen fest und die zulässige Abweichung von den deklarierten Angaben fest. Er verbietet weitere Zusatzstoffe, wenn diese den Anforderungen an die Produktesicherheit nicht genügen (Art. 21 Abs. 3).