Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten

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7.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz

Bei der Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben ist der Grundsatz der Subsidiarität zu beachten (Art. 5a BV). Gemäss Artikel 43a Absatz 1 BV übernimmt der Bund nur die Aufgaben, welche die Kraft der Kantone übersteigen oder einer einheitlichen Regelung durch den Bund bedürfen. Gleichzeitig hat der Bund von seinen Kompetenzen einen schonenden Gebrauch zu machen und den Kantonen ausreichend Raum für die Aufgabenerfüllung zu belassen. Die geplante Regelung trägt diesen Grundsätzen Rechnung, indem sie dem Bund jene Aufgaben zuordnet, bei denen eine schweizweit einheitliche Handhabung im Interesse der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist. Dazu gehören der gewerbliche Anbau und die gewerbliche Herstellung (4. Kapitel des Gesetzes). In diesem Bereich ist von zentraler Bedeutung, dass der Bund landesweit gültige Standards der Produktequalität und Sicherheit gewährleistet sowie einheitliche Anbau- und Herstellungsbewilligungen erteilt, die vorausgesetzt werden für die Ausstellung von Ein- und Ausfuhrbewilligungen (Art. 58 Abs. 1). Ebenso ist es am Bund, die Vollzugsaufgaben an den Landesgrenzen zentral sicherzustellen (Art. 61). Auch die Lenkungsabgabe (Art. 62 ff.), welche landesweite Lenkungsziele verfolgt, soll durch den Bund vollzogen werden. Weitere durch den Bund zentral und landesweit einheitlich sicherzustellende Aufgaben sind das Monitoring und die Evaluation (8. Kapitel des Gesetzes), die Aufsichts- und Koordinationsaufgaben im Zusammenhang mit dem Erlass (Art. 84), die Errichtung und der Betrieb des Nachverfolgungssystems (Art. 85) sowie die internationale Zusammenarbeit (Art. 86). Wichtige andere Aufgaben, wie z.B. das Recht den Verkauf wahrzunehmen bzw. an öffentlich-rechtliche Institutionen oder Körperschaften oder durch Konzession an Dritte zu übertragen (5. Kapitel des Gesetzes) werden den Kantonen überlassen – mit Ausnahme eines möglichen Online-Verkaufs, der kantonsübergreifend wäre und deshalb vom Bund zu konzessionieren und kontrollieren ist. Die Kantone sollen in diesem Bereich auf lokale Gegebenheiten Rücksicht nehmen können. Damit trägt die geplante Regelung dem Subsidiaritätsprinzip Rechnung.

Nach dem in Artikel 43a Absätze 2 und 3 BV statuierten Prinzip der fiskalischen Äquivalenz trägt das Gemeinwesen, in dem der Nutzen einer staatlichen Leistung anfällt, deren Kosten: das Gemeinwesen, das die Kosten einer staatlichen Leistung trägt, kann über die Leistungen bestimmen. Die geplante Regelung trägt diesem Prinzip Rechnung, indem sie in den meisten Kapiteln Kosten und Leistungen dem gleichen Gemeinwesen bzw. der gleichen staatlichen Ebene zuordnen. Dennoch gibt es Ausnahmen vom Prinzip, da sich Kostentragung und Leistungsangebot nicht in allen Bereichen der Regelung klar zuordnen lassen. So kontrollieren nach Artikel 37 des Gesetzes Bund und Kantone die Bestimmungen des 4. Kapitels, obwohl nur der Bund für die Bewilligungserteilung zuständig ist. Dennoch betrifft das 4. Kapitel letztlich doch auch Leistungen der Kantone, indem der Cannabisanbau in den Kantonen stattfindet und die Lager der Anbauer sich in den Kantonen befinden.