Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten
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Vier-Säulen-Politik effektiver umgesetzt werden und die Schweiz ihre Pionierrolle in der Drogenpolitik fortführen.
Die Vorlage soll erwachsenen, in der Schweiz wohnhaften Personen erlauben, Zugang zu Cannabis zu erhalten. Sie sollen für den Eigengebrauch bis zu drei Pflanzen in Blütephase anbauen dürfen. Für den Besitz im privaten und öffentlichen Raum sind Höchstmengen vorgesehen. Der Passivrauchschutz soll auch für Cannabis gelten.
Cannabisprodukte sollen in einer limitierten Anzahl Verkaufsstellen vor Ort gekauft werden können. Das Verkaufsrecht soll den Kantonen zukommen, sie sollen das Recht an Gemeinden übertragen oder entsprechende Konzessionen vergeben können. Zusätzlich soll der Bund eine Konzession für einen einzigen, schweizweiten Händler für den Online-Verkauf vergeben können. Der Verkauf von Cannabisprodukten muss dabei nicht gewinnorientiert erfolgen. Allfällige Gewinne sollen in die Prävention, Schadenminderung und Suchthilfe investiert werden.
Dagegen soll eine gewinnorientierte, gewerbliche Produktion erlaubt werden, der Anbau von Cannabis und die Herstellung von Cannabisprodukten müssen aber vom Bund bewilligt werden. Für spezifische Zwecke kann auch die Ein- oder die Ausfuhr von Cannabis bewilligt werden. Es sollen strenge Anforderungen an die Produktequalität gelten. Cannabisprodukte müssen zudem neutral, ohne Markenelemente und mit Warnhinweisen verpackt werden.
Eine strikte Trennung von gewinnorientierter Produktion und nicht gewinnorientiertem Verkauf und die elektronische Nachverfolgung des Cannabis vom Anbau bis zum Verkauf sollen für eine hohe Marktkontrolle sorgen. Ein umfassendes Werbeverbot und eine Lenkungsabgabe sollen dazu beitragen, dass der Konsum von Cannabis nicht gefördert wird. Die Lenkungsabgabe soll auch schädlichere Produkte verteuern.
Bei Verstössen gegen die Vorschriften zur Produktion oder zum Verkauf kann die Bewilligung oder die Konzession entzogen werden und es drohen strafrechtliche Sanktionen. Verstossen Private gegen die erlaubten Höchstmengen, können sie gebüsst werden. Weitergehende Verstösse oder die Abgabe an Minderjährige sollen mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft werden. Die Nulltoleranz im Strassenverkehr soll zudem beibehalten werden.
Der Bund und die Kantone sollen gemeinsam über die neue Regelung informieren. Landesweite Aufgaben wie das System zur Nachverfolgung, die Lenkungsabgabe und die Bewilligung der Produktion soll der Bund übernehmen, während den Kantonen eine wesentliche Rolle bei der Kontrolle und dem Verkauf der Cannabisprodukte sowie bei der Prävention bei Jugendlichen zukommen soll. Gemäss Schätzungen soll die Regelung die öffentliche Gesundheit deutlich verbessern. Die Vollzugskosten sollen über Entschädigungen und Gebühren finanziert werden. Es sollen keine Einnahmen generiert werden, die in anderen Politikbereichen eingesetzt werden können.
Eine Minderheit der Kommission lehnt eine Neuausrichtung der Cannabispolitik prinzipiell ab. Weitere achtzehn Minderheiten der Kommission beantragen teilweise umfangreiche Änderungen an der Vorlage.