Vernehmlassungsvorlagen

Vernehmlassung 2025/88: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2026 · 94 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang 2 (Art. 29 Abs. 2, 33, 34 Abs. 3, 38 Abs. 1, 40 Abs. 3 und 48)

Besondere Bestimmungen für die Sömmerung und das Sömmerungsgebiet

Klammerverweis bei Anhangnummer

(Art. 29 Abs. 2, 33, 34 Abs. 3, 38 Abs. 1, 40 Abs. 3, 47b Abs. 4 und 48)

Ziff. 3a

3a Anforderungen für die Bewilligung von Herdenschutzkonzepten

3a.1 Das Herdenschutzkonzept muss aufzeigen, mit welchen betrieblichen und

technischen Schutzmassnahmen und Vorkehrungen eine oder mehrere Tierkategorien während der Sömmerungszeit vor Grossraubtieren geschützt werden können.

3a.2 Der Kanton kann ein Herdenschutzkonzept für Tierkategorien nach Artikel

47b Absatz 2 Buchstabe a–c bewilligen, wenn auf allen Weideflächen des Sömmerungsbetriebs, bei denen es aufgrund des Geländes möglich ist, Herdenschutzzäune oder der Einsatz von Herdenschutzhunden nach Vorgabe der Jagdgesetzgebung umgesetzt werden. Sind diese Schutzmassnahmen nicht möglich, so sind Notfallmassnahmen festzulegen. Die Tiere dürfen sich maximal 40 Prozent der Alpzeit auf Flächen mit Notfallmassnahmen aufhalten.

3a.3 Bei ständiger Behirtung kann der Kanton in Abweichung zu Ziffer 3a.2 Her-

denschutzkonzepte bewilligen, wenn Herdenschutzzäune nach Artikel 10b der Jagdverordnung vom 29. Februar 198810 für Nachtpferche und Schlechtwetterweiden eingesetzt werden. Die Tiere können anstelle der Nachtpferche auch eingestallt werden.

3a.4 Für die Tierkategorie nach Artikel 47b Absatz 2 Buchstabe d bestimmt der

Kanton, welche gleichwertigen Schutzmassnahmen er in einem einzelbetrieblichen Herdenschutzkonzept verlangt und bewilligt.

10 SR 922.01