Vernehmlassungsvorlagen
Vernehmlassung 2025/88: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2026 · 94 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
2.1a.3 multipliziert. Die Ergebnisse aller Tierkategorien werden addiert und durch das Total an Tieren der Schweinegattung nach Ziffer 2.1a.2 in GVE dividiert. Dieser ermittelte betriebsspezifische Grenzwert wird auf zwei Kommastellen gerundet. Der betriebsspezifische Grenzwert gilt für das Beitragsjahr, in dem er berechnet wurde.
2.1a.5 Für die Aufzeichnungen zu Fütterung und Futtermitteln gelten die folgenden
Vorgaben:
a. Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin ist verpflichtet, die Aufzeichnungen zur Fütterung gemäss den Weisungen zur Berücksichtigung von nährstoffreduziertem Futter in der Suisse-Bilanz zu führen. Anwendbar sind die Versionen der «Wegleitung Suisse-Bilanz»8 mit Geltung ab dem 1. Januar des jeweiligen Jahres und mit Geltung ab dem 1. Januar des vorangehenden Jahres. Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin kann wählen, welche der Versionen er oder sie einhalten will.
b. Massgebend ist der Gehalt an Rohprotein in g/MJ VES der in der abgeschlossenen linearen Korrektur oder der Import/Export-Bilanz nach Anhang 1 Ziffer 2.1.12 enthaltenen Futtermittel.
2.1a.6 Für die Überprüfung der Einhaltung des Grenzwerts bei der Kontrolle sind
die abgeschlossene lineare Korrektur oder die Import/Export-Bilanz und der betriebsspezifische Grenzwert des Beitragsjahres massgebend. Die Kontrolle erfolgt im Rahmen der Überprüfung der linearen Korrektur oder Import/Export-Bilanz.
Ziff. 2.2 und 5
Aufgehoben
Ziff. 6.1.1 Bst a
6.1.1 Folgende Wirkstoffe dürfen nicht angewendet werden:
a. Aufgehoben
Ziff. 6.1a.4 Einleitungsteil
6.1a.4 Bei Anwendungen mit Pflanzenschutzmitteln, die chemische Stoffe nach An-
hang 1 Teil A PSMV65 enthalten, müssen die Massnahmen zur Reduktion der Abdrift und der Abschwemmung gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle Pflanzenschutzmittel des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen vom 4. Juni 202466 betreffend die Massnahmen zur Reduktion der Risiken bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln getroffen werden. Ausgenommen sind Einzelstockbehandlungen, die Anwendung in geschlossenen Gewächshäusern, die Anwendung von chemischen Stoffen nach Anhang 1 Teil A PSMV mit der Wirkungsart «Stoff mit geringem Risiko» und
8 Die jeweils geltenden Versionen der Wegleitung sind abrufbar unter: www.blw.admin.ch > Finanzielle Unterstützung > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz.