Vernehmlassungsvorlagen
Vernehmlassung 2025/88: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2026 · 94 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
a. Bei Betrieben mit einem Anteil der säugenden Zuchtsauen von mehr als 50 oder weniger als 10 Prozent am Zuchtsauenbestand wird der Bestand nach Artikel 37 Absatz 2 an Tieren dieser beiden Tierkategorien berücksichtigt.
b. Bei Betrieben mit einem Anteil der säugenden Zuchtsauen zwischen 10 und 50 Prozent am Zuchtsauenbestand wird der Bestand nach Artikel 37 Absatz 2 an Tieren dieser beiden Tierkategorien addiert und nach dem folgenden Schlüssel aufgeteilt:
- nicht säugende Zuchtsauen: 74 %;
- säugende Zuchtsauen: 26 %.
c. Für den zu berücksichtigenden Bestand an abgesetzten Ferkeln wird der Bestand nach Artikel 37 Absatz 2 an säugenden und nicht säugenden Zuchtsauen addiert und mit dem Faktor 2,7 multipliziert.
d. Bei Betrieben mit einem Anteil der säugenden Zuchtsauen von mehr als 50 Prozent am Zuchtsauenbestand und einem durchschnittlichen Bestand von mehr als 5 abgesetzten Ferkeln pro säugende Zuchtsau wird in Abweichung von Buchstabe c mit 11,8 abgesetzten Ferkeln pro säugende Zuchtsau gerechnet.
e. Für Remonten und Mastschweine sowie Eber wird der Bestand nach Artikel 37 Absatz 2 an Tieren dieser beiden Tierkategorien berücksichtigt.
2.1a.3 Der Grenzwert an Rohprotein in Gramm pro Megajoule verdauliche Energie
Schwein (g/MJ VES) pro Tierkategorie beträgt:
Tierkategorie Grenzwert an Rohprotein in g/MJ VES; für:
Biobetriebe nach Art. 5 Abs. 1 übrige Betriebe
Bst. a der Bio-Verordnung vom
22. September 19977
a. säugende 13,9 12,00
Zuchtsauen
b. nicht säu- 11,40 10,80
gende Zucht-
sauen
c. Eber 11,40 10,80
d. abgesetzte 13,50 11,80
Ferkel
e. Remonten 12,20 10,50
und Mast-
schweine
2.1a.4 Der Tierbestand je Tierkategorie nach Ziffer 2.1a.2 wird mit dem GVE-
Faktor der betreffenden Tierkategorie und dem Grenzwert nach Ziffer