Vernehmlassungsvorlagen

Vernehmlassung 2025/88: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2026 · 94 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

die Anwendung mit Drohnen im Rebbau. Folgende Punktzahl gemäss den Weisungen muss erreicht werden:

Ziff. 6.2.2

6.2.2 Beim Einsatz von Herbiziden sind alle zugelassenen Herbizide einsetzbar, so-

fern sie keine Wirkstoffe nach Ziffer 6.1.1 enthalten.

Ziff. 6.2.3

6.2.3 Bei folgenden Kulturen dürfen nach Erreichen der Schadschwelle nach Arti-

kel 18 Absatz 2 zugelassene Insektizide gegen folgende Schaderreger eingesetzt werden, sofern sie keine Wirkstoffe nach Ziffer 6.1.1 enthalten:

Kultur Schaderreger

a. Getreide Getreidehähnchen

b. Raps Rapsglanzkäfer

c. Zuckerrüben Blattläuse

d. Kartoffeln Kartoffelkäfer und Blattläuse

e. Eiweisserbsen, Blattläuse Ackerbohnen, Tabak, und Sonnenblumen

Ziff. 6.2.4

6.2.4 Beim Mais dürfen Trichogramme spp gegen Maiszünsler angewendet wer-

den.

Ziff. 9.6

9.6 Entlang von oberirdischen Gewässern ist ein mindestens 6 m breiter Puffer-

streifen anzulegen. Dieser darf nur umgebrochen werden, wenn im Rahmen von Anhang 4 Ziffer 1.1.4 die Fläche ökologisch aufgewertet wird. Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen und Düngung sowie im Rebbau der Einsatz von Fungiziden sind ab dem vierten Meter zulässig. Der Streifen wird bei Fliessgewässern, für die ein Gewässerraum nach Artikel 41a GSchV68 festgelegt wurde oder bei denen nach Artikel 41a Absatz 5 GSchV ausdrücklich auf die Festlegung eines Gewässerraums verzichtet wurde, ab der Uferlinie gemessen. Bei den übrigen Fliessgewässern und bei stehenden Gewässern