Vernehmlassungsvorlagen
Vernehmlassung 2025/88: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2026 · 94 Seiten
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Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20131 wird wie folgt geändert:
Art. 6 Abs. 2
2Der Arbeitszeitbedarf für die Arbeiten nach Absatz 1 ist mit dem Arbeitsvoranschlag im Online-Tool LabourScope2 von Agroscope zu berechnen.
Art. 13 Abs. 2terund 3
2terDie Futterration in der Schweinehaltung muss bei Betrieben mit einem Schweinebestand von mehr als 15 GVE einen an den Bedarf der Tiere angepassten Nährwert nach Anhang 1 Ziffer 2.2 aufweisen.
3Aufgehoben
Art. 14 Abs. 2 Einleitungssatz und 4
2Als Biodiversitätsförderflächen anrechenbar sind Flächen nach den Artikeln 55 Absatz 1 Buchstaben a–h, j und n, 71b und 78 und nach Anhang 1 Ziffer 3 sowie Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis, wenn diese Flächen und Bäume:
4Bei Nützlingsstreifen in Dauerkulturen nach Artikel 71b Absatz 1 Buchstabe b sind 10 Prozent der Fläche der Dauerkultur anrechenbar.
1 SR 910.13
2Der Arbeitsvoranschlag ist abrufbar unter www.arbeitsvoranschlag.ch.
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