Vernehmlassungsvorlagen

Vernehmlassung 2025/88: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2026 · 94 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

i. Aufgehoben

k. Aufgehoben

3Für folgende Flächen werden die Beiträge nur in folgenden Zonen oder Gebieten ausgerichtet:

a. Flächen nach Absatz 1 Buchstabe h: Tal- und Hügelzone sowie Bergzonen I und II;

b. Flächen nach Absatz 1 Buchstabe o: Sömmerungsgebiet und Sömmerungsflächen im Tal- und Berggebiet.

6Keine Beiträge werden für Flächen ausgerichtet, die als Wendestreifen für die Bewirtschaftung von Nachbarflächen verwendet werden; ausgenommen sind Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe g.

Art. 56 Abs. 1

1Für Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a–h und j und für Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bisBuchstabe a werden Beiträge der Qualitätsstufe I ausgerichtet.

Art. 57 Abs. 1

1Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin ist verpflichtet, die Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 Absatz 1 während folgender Dauer entsprechend zu bewirtschaften:

a. Brachen und Säume: während mindestens eines Jahres;

b. Ackerschonstreifen: während mindestens zwei Jahren;

c. alle anderen Flächen: während mindestens acht Jahren.

Art. 58 Abs. 4 Bst. a und abis, 4bis, 5, 7 und 9

4Auf Biodiversitätsförderflächen dürfen keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Erlaubt sind folgende Anwendungen:

a. Einzelstock- oder Nesterbehandlungen von Problempflanzen, mit Ausnahme von Streueflächen und Flächen, auf denen die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln nicht zulässig ist;

abis. detektionsbasierte Applikation von Herbiziden auf Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a–c und g, sofern es sich nicht um Flächen nach den Artikeln 18a, 18b, 23c und 23d NHG4 handelt.

4bisIm Rahmen von Anwendungen nach Absatz 4 Buchstabe abissind Herbizide, bei denen für die Anwendung des verwendeten Produkts bestimmte Ausbringungsgeräte vorgeschrieben sind, nicht erlaubt. Es dürfen nur Geräte eingesetzt werden, die nach Anhang 1 Ziffer 6.1a.1 getestet und durch Agroscope für den Einsatz auf Biodiversi-

4 SR 451