Vernehmlassungsvorlagen

Vernehmlassung 2025/88: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2026 · 94 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 17 Abs. 1

1Der Bodenschutz ist durch eine optimale Bodenbedeckung und durch Massnahmen zur Verhinderung von chemischen und physikalischen Bodenbelastungen zu gewährleisten.

Art. 18 Abs. 7 Bst. b und c

7Die zuständigen kantonalen Fachstellen können Sonderbewilligungen nach Anhang 1 Ziffer 6.3 erteilen für:

b. Anwendungen, die nach Anhang 1 Ziffer 6.2 ausgeschlossen sind;

c. Anwendungen, die in ÖLN-Regelungen von nationalen Fach- und Vollzugsorganisationen nach Anhang 1 Ziffer 8.1 ausgeschlossen sind.

Art. 25a Abs. 1

1Im Rahmen von Projekten, mit denen im Hinblick auf die Weiterentwicklung des ÖLN alternative Regelungen getestet werden, kann von einzelnen Anforderungen der Artikel 13 und 14 sowie von den Artikeln 16–25 abgewichen werden, sofern die Regelungen ökologisch mindestens gleichwertig sind und das Projekt wissenschaftlich begleitet wird.

Art. 35 Abs. 2

2Kleinstrukturen innerhalb von Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a–c, e–h und n berechtigen bis zu einem Anteil von höchstens 20 Prozent an der Fläche zu Beiträgen. Als Kleinstrukturen gelten Strauchgruppen, Einzelsträucher, Asthaufen, Streuehaufen, Wurzelstöcke, Wassergräben, Tümpel, Teiche, Ruderalflächen, Steinhaufen, Steinwälle, Trockenmauern, Felsblöcke und offene Bodenstellen.

Art. 47b Abs. 3 Bst. a und Abs. 4

3Der Zusatzbeitrag wird ausgerichtet, wenn:

a. Schutzmassnahmen nach Artikel 10b Absatz 2 der Jagdverordnung vom 29. Februar 19883 umgesetzt werden;

4Das Herdenschutzkonzept muss die Anforderungen nach Anhang 2 Ziffer 3a erfüllen. Es bedarf der Bewilligung durch den Kanton. Der Kanton überprüft die Einhaltung des Konzepts.

Art. 55 Abs. 1 Bst. h, i und k, 3 und 6

1Der Biodiversitätsbeitrag wird pro Hektare für folgende eigene oder gepachtete Biodiversitätsförderflächen gewährt:

h. Brachen und Säume

3 SR 922.01