Erläuternde Berichte
Vernehmlassung 2025/88: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2026 · 77 Seiten
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Verordnung …
Hersteller sind sie weder als gefährliche Stoffe noch als gefährliches Gemisch eingestuft. Netz- und Haftmitteln auf der Basis von Polyglycerin- und Fettsäureestern sind in der EU im Biolandbau bereits zugelassen. Sie werden aus natürlichen, nachwachsenden Rohstoffen (Speiseölen) gewonnen und verbessern die Anhaftung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen. Dieses neuartige Netz- und Haftmittelkönnte somit einen Beitrag für die Kupferreduktion im Biolandbau leisten. Netz- und Haftmitteln auf der Basis von Polyglycerin- und Fettsäureestern sollen daher zugelassen werden.
In der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1251 der Kommission wurde die Genehmigung der geradkettige Lepidopterenpheromone (Acetate) verlängert. Geradkettige Lepidopterenpheromone sind Stoffe, die auf natürliche Weise durch Insekten der Ordnung der Lepidopteren gebildet werden und von der EU-Kommission als unbedenklich eingestuft. Geradkettige Lepidopterenpheromone sollen daher zugelassen werden.
Im Kapitel 3 gibt es derzeit zwei separate Einträge für «Magnesiumhydrogenmetasilicat» und für «Silicatmineral (Talkum E553b)». Nach Ansicht des FiBL handelt es sich dabei zweimal um den gleichen Wirkstoff. Analog zur EU soll daher Eisenpyrophosphat alleine aufgelistet werden und das Magnesiumhydrogenmetasilicat zusammen mit dem Talkum.
Anhang 2 Zugelassene Dünger, Präparate und Substrate
Der Verweis auf die Dünger-Verordnung vom 10. Januar 2001 wird auf die revidierte Dünger-Verordnung vom 1.November 2023 angepasst. Der bisherige Hinweis bei einzelnen Einträgen, wonach nur nach der Dünger-Verordnung zugelassene Produkte verwendet werden dürfen, werden durch den Satz «Die Bestimmungen der Dünger-Verordnung bleiben vorbehalten» ersetzt.
Auf der Grundlage der Empfehlungen der EGTOP zu Düngemitteln sollte die Verwendung von Calciumphosphat in der biologischen Produktion zugelassen werden.
Sprossen (beispielsweise Kresse) werden häufig auf Matten aus Pflanzenfasern angezogen und direkt mit den Matten verkauft. Um diese Art der Sprossenproduktion weiter zu ermöglichen, wurde nun Ende Mai 2025 mit der Durchführungsverordnung 2025/9731 ein zusätzlicher Eintrag «Matten aus Pflanzenfasern» in den Anhang II der Verordnung 2021/1165 aufgenommen. Auf der Grundlage der Empfehlungen der EGTOP zu Düngemitteln sollte die Verwendung von Matten aus Pflanzenfasern ohne zugesetzte Düngemittel, Bodenverbesserer oder andere zugelassen werden.
Auf der Grundlage der Empfehlungen der EGTOP zu Düngemitteln sollte die Verwendung von Calcium- und Magnesiumgluconat zugelassen werden, vorausgesetzt, es wird ausschliesslich aus mikrobieller Fermentation unter Anwendung strikter Einschränkungen gewonnen.
Anhang 3 Teil A: Zulässige Lebensmittelzusatzstoffe, einschliesslich Träger
Die für die Herstellung von biologischen Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe waren bisher in zwei verschiedenen Abschnitten von Anhang 3 (Teil A und Teil B, Ziffer 1) aufgeführt. Ob diese Stoffe als Lebensmittelzusatzstoffe oder als Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden, muss nach den Begriffsbestimmungen in Artikel 2, Absatz 1, Ziffern 23 und 24 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung1 (LGV) entschieden werden. Je nach technologischer Funktion im Endprodukt sollten einige der bisher als Verarbeitungshilfsstoffe aufgeführten Stoffe als Lebensmittelzusatzstoffe eingestuft werden, während andere je nach Verwendung sowohl als Lebensmittelzusatzstoffe als auch als Verarbeitungshilfsstoffe eingestuft werden sollten.
Aus Gründen der Klarheit und im Einklang mit den Bestimmungen in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/11652 sollen die Listen der zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfs-
1 SR 817.02
2 Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 der Kommission vom 15. Juli 2021 über die Zulassung bestimmter Erzeugnisse und Stoffe zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion und zur Erstellung entsprechender Verzeichnisse, ABl. L 253 vom 16.7.2021, S. 13; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2025/973, ABl. L 973, 2025/973, 26.5.2025.