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Vernehmlassung 2025/89: Anpassung der Klimaschutz-Verordnung · 5 Seiten

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Schutz des ökologischen Gleichgewichts

Art. 30a Erreichung des Netto-Null-Ziels

1Die zentrale Bundesverwaltung nach Artikel 7 Absatz 1 der Regierungs- und Ver- waltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19984 (RVOV) mit Ausnahme der Gruppe Verteidigung und des Bundesamtes für Rüstung (armasuisse) erreicht oder übertrifft an ihren Standorten in der Schweiz das Netto-Null-Ziel nach Artikel 3 Ab- satz 1 KlG bis zum Jahr 2040. Neben den direkten und indirekten Emissionen sind die vor- und nachgelagerten Emissionen schrittweise zu berücksichtigen.

2Die zentrale Bundesverwaltung für ihre Standorte im Ausland, die Armee, die Gruppe Verteidigung und armasuisse erreichen oder übertreffen das Netto-Null-Ziel nach Artikel 3 Absatz 1 KlG bis zum Jahr 2050. Neben den direkten und indirekten Emissionen sind die vor- und nachgelagerten Emissionen so weit wie möglich zu be- rücksichtigen.

3Das BAFU beschafft die erforderlichen nationalen oder internationalen Bescheini- gungen für die Anwendung von NET durch die zentrale Bundesverwaltung und die Armee.

4Die zentralen Verwaltungen der Kantone, die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung gemäss Anhang 1 RVOV und die verselbstständigten Einheiten des Bundes gemäss Anhang 3 RVOV streben an, das Netto-Null-Ziel nach Artikel 3 Absatz 1 KlG bis zum Jahr 2040 zu erreichen oder zu übertreffen. Neben den direkten und indirekten Emissionen sind die vor- und nachgelagerten Emissionen so weit wie möglich zu berücksichtigen.

5Die folgenden Emissionen sind in den Zielen der Absätze 1 und 2 durch die zentrale Bundesverwaltung nicht zu berücksichtigen:

a. nachgelagerte Emissionen, die durch die Nutzung der Nationalstrassen oder weiterer bundeseigener Verkehrsinfrastrukturen oder durch subventionierte Tätigkeiten ausgelöst werden;

b. direkte und indirekte sowie vor- und nachgelagerte Emissionen bei Projekten der internationalen Entwicklungs- und Ostzusammenarbeit, der humanitären Hilfe sowie der Förderung des Friedens und der menschlichen Sicherheit;

c. direkte und indirekte sowie vor- und nachgelagerte Emissionen der Gebäude in der Verantwortung des ETH-Bereichs nach Artikel 6 Absatz 3 der Verord- nung vom 5. Dezember 20085 über das Immobilienmanagement und die Lo- gistik des Bundes.

Art. 30b Bilanzierung

1Das UVEK stellt die Bilanzierung der direkten und indirekten sowie der vor- und nachgelagerten Emissionen der zentralen Bundesverwaltung mit Ausnahme der Gruppe Verteidigung und von armasuisse sicher.

2Es erstellt eine Gesamtsicht über die Erreichung des Netto-Null-Ziels der zentralen Bundesverwaltung mit Ausnahme der Gruppe Verteidigung und von armasuisse und

4 SR 172.010.1

5 SR 172.010.21