Vorlage

Vernehmlassung 2025/89: Anpassung der Klimaschutz-Verordnung · 5 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage

Klimaschutz-Verordnung

koordiniert die Arbeiten, die zur Erstellung der Gesamtsicht erforderlich sind. Dazu gehört insbesondere die Definition der durch die zentrale Bundesverwaltung und die Armee angewandten Methoden und Standards.

3Das VBS stellt die Bilanzierung der direkten und indirekten sowie der vor- und nach- gelagerten Emissionen der Armee, der Gruppe Verteidigung und von armasuisse si- cher.

4Es erstellt eine Gesamtsicht über die Erreichung des Netto-Null-Ziels durch die Ar- mee, die Gruppe Verteidigung und armasuisse.

Art. 30c Fahrpläne für die zentrale Bundesverwaltung und die Armee:

Koordination und Erarbeitung

1Die Departemente und die Bundeskanzlei sind für die Zielerreichung in ihrem je- weiligen Zuständigkeitsbereich verantwortlich.

2Die Departemente und die Bundeskanzlei bestimmen ihre Schlüsselverwaltungsein- heiten, die über wichtige Hebel für die Erreichung des Netto-Null-Ziels sowie für die Umsetzung von Massnahmen verfügen und wesentlich zur Reduktion der Emissionen beitragen können.

3Die Departemente, die Bundeskanzlei und die Schlüsselverwaltungseinheiten erstel- len für ihre Bereiche die Fahrpläne für die Erreichung des Netto-Null-Ziels.

4Das UVEK erstellt für die zentrale Bundesverwaltung mit Ausnahme der Gruppe Verteidigung und von armasuisse sowie für die Standorte der zentralen Bundesver- waltung im Ausland einen Gesamtfahrplan; dieser basiert auf den Fahrplänen der De- partemente und der Bundeskanzlei.

5Das VBS erstellt für die Armee, die Gruppe Verteidigung und armasuisse einen se- paraten Fahrplan.

6Der Bundesrat beschliesst den Gesamtfahrplan nach Absatz 4 sowie den Fahrplan des VBS nach Absatz 5. Bei Bedarf beauftragt er die Departemente und die Bundes- kanzlei, ihre Fahrpläne nach Absatz 3 an den von ihm beschlossenen Gesamtfahrplan anzupassen.

7Die Fahrpläne werden erstmals 2027 für die Legislaturperiode 2028–2031 erstellt und danach im Hinblick auf die jeweils nächste Legislaturperiode aktualisiert. Der Gesamtfahrplan sowie der Fahrplan des VBS werden publiziert.

Art. 30d Fahrpläne für die zentrale Bundesverwaltung und die Armee: Inhalt

1Ein Fahrplan umfasst die Emissionen, für welche die erstellende Verwaltungseinheit die Entscheidkompetenz hat und die Finanzierungsentscheide trifft.

2Ein Fahrplan muss mindestens enthalten:

a. eine Bilanzierung der direkten und indirekten sowie vor- und nachgelagerten Emissionen;

b. eine Beschreibung der bestehenden Anlagen und Prozesse;