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Vernehmlassung 2025/89: Anpassung der Klimaschutz-Verordnung · 5 Seiten
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Klimaschutz-Verordnung
men zur Anpassung an den Klimawandel in der Armee, der Gruppe Verteidigung und bei armasuisse. Der Bericht wird publiziert.
Art. 30f Grundlagen für die Kantone, die dezentrale Bundesverwaltung und
die verselbstständigten Einheiten des Bundes
1Unter Federführung des UVEK stellt der Bund den Kantonen, den Verwaltungsein- heiten der dezentralen Bundesverwaltung gemäss Anhang 1 RVOV und den ver- selbstständigten Einheiten des Bundes gemäss Anhang 3 RVOV themenspezifische Umsetzungshilfen zur Bilanzierung von Treibhausgasemissionen sowie Grundlagen, Methoden und Materialien für die Erreichung des Netto-Null-Ziels zur Verfügung und fördert den Wissenstransfer.
2Die Departemente erarbeiten für die verselbstständigten Einheiten des Bundes ge- mäss Anhang 3 RVOV in ihrem Zuständigkeitsbereich Vorgaben zur Erreichung des Netto-Null-Ziels und beantragen dem Bundesrat, diese in die strategischen Ziele der jeweiligen Einheit aufzunehmen.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter Der Bundeskanzler: Viktor Rossi