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Vernehmlassung 2025/89: Anpassung der Klimaschutz-Verordnung · 5 Seiten
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Schutz des ökologischen Gleichgewichts
c. eine Analyse, die zeigt, mit welchen Lösungen in welchem Umfang Treibh- ausgasemissionen vermindert und NET angewendet werden können;
d. die gestützt auf die Analyse nach Buchstabe c zu ergreifenden Massnahmen zur Verminderung der Treibhausgasemissionen oder zur Anwendung von NET;
e. einen Absenkpfad für die direkten und die indirekten sowie die vor- und nach- gelagerten Emissionen; der Absenkpfad muss soweit technisch möglich linear sein und Zwischenziele beinhalten;
f. einen kontinuierlichen Aufbaupfad für die Anwendung von NET, mit denen die Treibhausgasemissionen, die mit den Massnahmen nach Buchstabe d nicht vermindert werden können, bis spätestens im Netto-Null-Zieljahr ge- mäss Artikel 30a Absätze 1 und 2 ausgeglichen werden;
g. die zu ergreifenden Massnahmen zur Anpassung an den Klimawandel nach Artikel 8 KlG.
Art. 30e Berichterstattung der zentralen Bundesverwaltung und der Armee
1Die Departemente und die Bundeskanzlei sorgen dafür, dass die Rohdaten, die für die Berechnung der direkten und indirekten sowie vor- und nachgelagerten Emissio- nen der zentralen Bundesverwaltung mit Ausnahme der Gruppe Verteidigung und von armasuisse nötig sind, dem UVEK jährlich mittels zentraler Kollaborationsplattform übermittelt werden.
2Das UVEK berechnet sämtliche Emissionen für die zentrale Bundesverwaltung mit Ausnahme der Gruppe Verteidigung und von armasuisse.
3Es informiert den Bundesrat ab 2027 in den Jahren, in welchen keine Berichterstat- tung nach Absatz 5 erfolgt, über die Zielerreichung bei der Reduktion der direkten und indirekten Emissionen der zentralen Bundesverwaltung mit Ausnahme der Gruppe Verteidigung und von armasuisse.
4Es informiert den Bundesrat zudem ab 2028 in den Jahren, in welchen keine Bericht- erstattung nach Absatz 5 erfolgt, über die Zielerreichung bei der Reduktion der vor- und nachgelagerten Emissionen sowie über die Massnahmen zur Anpassung an den Klimawandel in der zentralen Bundesverwaltung mit Ausnahme der Gruppe Vertei- digung und von armasuisse.
5Es erstattet dem Bundesrat und dem Parlament nach Abschluss jeder Legislaturperi- ode, erstmals 2032, Bericht über die Zielerreichung bei der Reduktion der direkten und indirekten sowie der vor- und nachgelagerten Emissionen sowie über die Mass- nahmen zur Anpassung an den Klimawandel in der zentralen Bundesverwaltung mit Ausnahme der Gruppe Verteidigung und von armasuisse. Der Bericht wird publiziert.
6Das VBS berechnet sämtliche Emissionen der Armee, der Gruppe Verteidigung und von armasuisse.
7Es erstattet dem Bundesrat und dem Parlament nach Abschluss jeder Legislaturperi- ode, erstmals 2032, Bericht über die Zielerreichung bei der Reduktion der direkten und indirekten sowie der vor- und nachgelagerten Emissionen und über die Massnah-