Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/90: Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) · 55 Seiten

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Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) – Erläuternder Bericht

iii) Ausnahmen bezüglich bestimmter Vertragsarten

Schliesslich sind gemäss Artikel 21 VATE bestimmte Handlungen von der Übermittlungspflicht nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a BATE ausgenommen.

Fazit

Es lässt sich feststellen, dass der zusätzliche administrative Aufwand, der durch sämtliche im BATE vorgesehenen Pflichten entsteht, für kleine bis mittlere Akteure sehr begrenzt ist. Auch für mittlere bis grosse Akteure bleibt der Aufwand vertretbar. Ein Teil dieser Akteure ist nämlich bereits der REMIT-Verordnung unterstellt und verfügt daher über alle Kenntnisse und Infrastrukturen, die für den erfolgreichen Vollzug des BATE erforderlich sind. Für die anderen wird der anfänglich erforderliche administrative Aufwand durch die im BATE vorgesehenen administrativen Erleichterungen (insbesondere die Delegation der Umsetzung der Veröffentlichungspflicht sowie der Pflicht zur Übermittlung an die Plattformen für Insiderinformationen bzw. an die Meldemechanismen sowie die Befreiung von der Pflicht zur Übermittlung von Angaben über Transaktionen und Handelsaufträge auf einem organisierten Markt, da diese Angaben nun direkt von den organisierten Märkten übermittelt werden) erheblich verringert.

6. Datenschutz

Die Informationen, die die ElCom gemäss dieser Verordnung bearbeitet, beziehen sich mehrheitlich auf Daten juristischer Personen im Sinne des RVOG, können aber gegebenenfalls auch Personendaten im Sinne des DSG betreffen. Denn nach den bisherigen Erfahrungen handelt es sich bei allen der Aufsicht der ElCom unterliegenden Einheiten um juristische Personen. Die Personendaten, die im Rahmen dieser Verordnung bearbeitet werden können, sind daher im Wesentlichen Kontaktinformationen (siehe insbesondere Art. 5 Abs. 1, 8 Abs. 1, 12 Abs. 1 oder 14 Abs. 1).

Im Übrigen enthält diese Verordnung keine Bestimmungen, die die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten im Sinne des DSG regeln. Diese Daten sind ausschliesslich im BATE (Art. 24 sowie Art. 35 ff. BATE) vorgesehen und dort abschliessend aufgeführt; auch werden in diesen Bestimmungen deren Bearbeitung und Übermittlung umfassend geregelt.

Daher bringt die Bearbeitung von Personendaten nach dieser Verordnung kein hohes Risiko für die Grundrechte der betroffenen Personen mit sich. Eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) muss folglich nicht durchgeführt werden. Obwohl aus der Voranalyse hervorgeht, dass keine formelle Pflicht zur Durchführung einer DSFA besteht, ergreift die ElCom angesichts der Bearbeitung besonders schützenswerter Daten (Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen) verstärkte technische und organisatorische Massnahmen (TOM), die den Anforderungen für die Bearbeitung von Daten mit hohem Risiko entsprechen.

7. Inkrafttreten

Die VATE tritt zeitgleich mit dem BATE am 1. Januar 2027 in Kraft.