Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/90: Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) · 55 Seiten

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Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) – Erläuternder Bericht

Trotz dieses begrenzten administrativen Aufwands und mit dem Ziel, diesen Aufwand für kleine Marktteilnehmer so gering wie möglich zu halten, sieht die Verordnung eine Ausnahme von der Registrierungspflicht vor für Teilnehmer am Schweizer Markt, die ausschliesslich Handlungen vornehmen, die Verträge nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern 1 und 2 sowie Buchstabe d VATE betreffen und bei denen es sich um Nicht-Standardverträge handelt.

Daher wird der administrative Aufwand durch die Registrierungspflicht für die Marktteilnehmer sehr gering sein, unabhängig davon, ob es sich um grosse oder kleine Marktteilnehmer handelt.

Veröffentlichungspflicht (Art. 7 und 8 BATE)

Gemäss Definition gilt als Insiderinformation eine vertrauliche und präzise Information, die direkt oder indirekt ein schweizerisches Energiegrosshandelsprodukt betrifft und im Fall ihres Bekanntwerdens den Preis dieses Produkts wahrscheinlich erheblich beeinflussen würde, insbesondere grundlegende Daten über Anlagen (Art. 3 Abs. 1 Bst. c BATE). Anhand dessen, wie stark ein Akteur den Preis beeinflusst, lässt sich eine erste Sortierung in grosse, mittlere und kleine Akteure vornehmen. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein kleiner bis mittlerer Akteur im Besitz von Informationen ist, die den Preis von schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten derart beeinflussen können, ist nahezu null.

Der Schwellenwert für die installierte Leistung von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von Strom oder Gas wurde bewusst noch nicht festgelegt. In ihrem Bericht aus dem Jahr 202241 hat Nord Pool eine quantitative und qualitative Analyse durchgeführt und ist zum Schluss gelangt, dass dieser Schwellenwert geeignet ist, um Informationen zu identifizieren, die einen erheblichen Einfluss auf die Preise haben können, ohne dass die Marktteilnehmer durch die Menge an Informationen überfordert werden. Die EU prüft derzeit einen Schwellenwert und wird im Laufe des Jahres 2026 über dessen Höhe entscheiden. Der so beschlossene Wert wird anschliessend in der vorliegenden Bestimmung übernommen. Zudem liefern die Schweizer Kraftwerksbetreiber in einer Grössenordnung von mindestens 100 MW gemäss der Verordnung (EU) Nr. 543/201342 bereits heute Daten an ENTSO-E.

Wenn Marktteilnehmer im Besitz einer der Veröffentlichungspflicht unterliegenden Insiderinformation sind, wird die Veröffentlichung dieser Information nicht direkt von ihnen vorgenommen. Die Veröffentlichung muss über eine zugelassene Plattform für Insiderinformationen erfolgen (Art. 7 Abs. 2 BATE), wodurch der administrative Aufwand für die Marktteilnehmer, die dieser Pflicht unterliegen, begrenzt wird.

Daher wird der administrative Aufwand, der durch die Veröffentlichungspflicht entsteht, für kleine bis mittlere Akteure praktisch inexistent und für mittlere bis grosse Akteure dank der administrativen Erleichterung durch die Plattformen für Insiderinformationen reduziert sein.

Übermittlungspflicht (Art. 12 BATE)

Die Übermittlungspflicht verursacht den grössten administrativen Aufwand für die Teilnehmer am Schweizer Markt. Allerdings gibt es zahlreiche administrative Erleichterungen oder Ausnahmen im Rahmen des BATE, die den administrativen Aufwand dieser Marktteilnehmer stark verringern.

a) Für die Übermittlung von grundlegenden Daten über Anlagen

In der EU werden gemäss den Artikeln 8 und 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission vom 17. Dezember 201443 die grundlegenden Daten über Anlagen von den Transportnetzbetreibern selbst übermittelt, indem sie diese Informationen auf der Transparenzplattform

41 https://www.nordpoolgroup.com/49920b/globalassets/download-center/market-surveillance/new-report---inside-informationthreshold.pdf

42 Verordnung (EU) Nr. 543/2013 der Kommission vom 14. Juni 2013 über die Übermittlung und die Veröffentlichung von Daten in Strommärkten und zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR).

43 Durchführungsverordnung – 1348/2014 – DE – EUR-Lex (europa.eu)