Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/90: Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) · 55 Seiten

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Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) – Erläuternder Bericht

In der Praxis bedeutet dies, dass kleine Energieversorgungsunternehmen oder andere kleine bis mittlere Akteure diese Informationen praktisch nie selbst an die ElCom übermitteln werden, sondern dass die Daten direkt über den vorgelagerten Verkäufer oder Lieferanten gemeldet werden. Diese Möglichkeit der Delegation ist im Gesetz zwar nicht ausdrücklich erwähnt, sie besteht aber ohnehin aufgrund allgemeiner Grundsätze.46 Der einzige administrative Aufwand, der sich für diese kleinen bis mittleren Akteure ergibt, ist sicherzustellen, dass sie die notwendigen Delegationsvereinbarungen mit den Verkäufern oder Lieferanten abschliessen.

Zudem ist zu beachten, dass die Informationen der ElCom über einen zugelassenen Meldemechanismus übermittelt werden müssen (Art. 12 Abs. 5 BATE). Dies bedeutet, dass alle Marktteilnehmer, die nicht über eine Zulassung für ihren Meldemechanismus verfügen, die Übermittlung de facto an Personen delegieren müssen, die eine solche Zulassung besitzen.

In der Praxis werden nur sehr wenige kleine und mittlere Akteure ihre Informationen selbst der ElCom melden, entweder weil sie Delegationsvereinbarungen mit den vorgelagerten Verkäufern oder Lieferanten abgeschlossen haben oder weil sie gezwungen sind, die Übermittlung an Dritte zu delegieren, die über eine Zulassung für ihren Meldemechanismus verfügen, da sie selbst keine solche Zulassung besitzen.

Vor diesem Hintergrund lässt sich feststellen, dass durch die Delegationsmöglichkeiten der zusätzliche administrative Aufwand, den die Übermittlungspflicht bei ausserbörslichen Transaktionen mit sich bringt, für kleine bis mittlere Akteure sehr gering ist. Ebenso wird der administrative Aufwand für mittlere bis grosse Akteure dank der Meldemechanismen, die in den meisten Fällen die Übermittlung der Informationen an die ElCom im Namen dieser Akteure übernehmen, stark reduziert.

ii) Zusätzliche Ausnahme für grosse Endverbraucherinnen und Endverbraucher

Gemäss Artikel 12 Absatz 11 BATE kann der Bundesrat Ausnahmen von der Übermittlungspflicht vorsehen für Endverbraucherinnen und Endverbraucher in Bezug auf Verträge nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern 1 und 2 BATE. Es handelt sich hierbei um eine Besonderheit des Schweizer Rechts, die von den verschiedenen Vernehmlassungsteilnehmenden weitgehend gefordert und vom Bundesrat in den Entwurf aufgenommen wurde. Mit dieser Ausnahme sind selbst Endverbraucherinnen und Endverbraucher, die einen bedeutenden Einfluss auf die Preise von schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten haben können, von der Übermittlungspflicht in Bezug auf Verträge nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern 1 und 2 BATE ausgenommen.

Die Ausnahme wird in Artikel 17 Absatz 2 VATE konkretisiert: Wird ein bilateraler Standardvertrag oder Nicht-Standardvertrag mit einer Endverbraucherin oder einem Endverbraucher mit einer Verbrauchskapazität von mindestens 600 GWh abgeschlossen, ist nur die Gegenpartei der Endverbraucherin bzw. des Endverbrauchers verpflichtet, den Vertragsabschluss für sich selbst und im Namen der Endverbraucherin bzw. des Endverbrauchers der ElCom zu melden, sofern die Endverbraucherin bzw. der Endverbraucher sie bei Abschluss der Transaktion über die Verbrauchskapazität informiert hat.

Bei den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern, die Transaktionen abschliessen und Handelsaufträge erteilen, die solche Verträge betreffen, hat die Erfahrung in der EU gezeigt, dass es kein zufriedenstellendes Kosten-Nutzen-Verhältnis gibt, wenn diese einer Pflicht zur Übermittlung derartiger Informationen unterliegen. Der zusätzliche administrative Aufwand, der dadurch entsteht, dass diese Informationen in jedem Fall bereits von der anderen Vertragspartei bereitgestellt werden müssen, ist folglich nicht gerechtfertigt.47

Daher verursacht die Übermittlungspflicht in Bezug auf Verträge nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern 1 und 2 BATE keinen administrativen Mehraufwand für grosse Endverbraucherinnen und Endverbraucher.

46 Botschaft zum Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten, S. 34.

47 Botschaft zum Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten, S. 37.