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Vernehmlassung 2025/90: Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) · 24 Seiten

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Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE)

vom ...

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. März 20251 über die Aufsicht und

Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (BATE),

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

a. Verbrauchskapazität: die Höchstmenge an Strom oder Gas, die eine Endverbraucherin oder ein Endverbraucher verbrauchen würde, wenn sie oder er ihre oder seine Anlagen während eines Jahres mit maximaler Produktionskapazität betreiben würde;

b. Standardvertrag: jedes schweizerische Energiegrosshandelsprodukt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b BATE, das auf einem organisierten Markt gehandelt wird;

c. bilateraler Standardvertrag: jedes schweizerische Energiegrosshandelsprodukt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b BATE, das zum Handel auf einem organisierten Markt zugelassen ist, aber ausserhalb eines solchen Markts gehandelt wird;

d. Nicht-Standardvertrag: jedes schweizerische Energiegrosshandelsprodukt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b BATE, das nicht zum Handel auf einem organisierten Markt zugelassen ist und ausserhalb eines solchen Markts gehandelt wird;

e. Lebenszyklus-Ereignis: jede Änderung, Stornierung, Korrektur oder vorzeitige Beendigung einer Transaktion oder eines Handelsauftrags;

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