Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/90: Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) · 55 Seiten
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Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) – Erläuternder Bericht
Endverbraucherin bzw. ein Endverbraucher oder ein anderer Akteur, der nur diese Art von Verträgen abschliesst, nicht als Teilnehmer am Schweizer Markt im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a BATE erachtet und untersteht folglich nicht dem BATE und den damit verbundenen Pflichten. So entsteht diesen Personen auch kein administrativer Aufwand.
Auf die Teilnehmer am Schweizer Markt, die auch der REMIT-Verordnung unterliegen
Einige der Akteure, die dem BATE unterstehen werden (insbesondere die grossen), sind natürlich auch auf dem Energiegrosshandelsmarkt der Union mit Energiegrosshandelsprodukten im Sinne der REMIT-Verordnung tätig und unterliegen damit bereits der REMIT-Verordnung. Da sowohl die Pflichten als auch die Durchführung der REMIT-Verordnung und des BATE weitgehend ähnlich sind, verfügen diese Marktteilnehmer schon heute über alle Kenntnisse und die Infrastruktur, die für einen erfolgreichen Vollzug des BATE erforderlich sind. So sind sie bereits bei der ACER registriert, veröffentlichen Insiderinformationen über geeignete Plattformen und übermitteln Informationen über einen Meldemechanismus an die ACER.
Mit der VATE soll also für die wichtigsten Pflichten – die Registrierungs-, die Veröffentlichungs- und die Übermittlungspflicht – die Möglichkeit vorgesehen werden, dass Teilnehmer am Schweizer Markt, die auch als Teilnehmer am europäischen Markt tätig sind, nach den gleichen Standards vorgehen können, die sie bisher gemäss der REMIT-Verordnung angewendet haben. Dadurch lässt sich vermeiden, dass Marktteilnehmer, die mit schweizerischen und europäischen Energiegrosshandelsprodukten tätig sind, unterschiedliche Verfahren und Infrastrukturen einrichten müssen, um die Anforderungen des Gesetzes zu erfüllen. So können die Verwaltungskosten stark gesenkt, unnötige Doppelspurigkeiten vermieden und eine Einheitlichkeit der Rechtsvorschriften zwischen der Schweiz und der EU sichergestellt werden.
Folgende Erleichterungen sind vorgesehen:
Registrierung:
Artikel 4 Absatz 3 BATE: Sind die Marktteilnehmer bereits bei der ACER registriert, so müssen sie der ElCom nur die Informationen übermitteln, die sie gemäss den Regelungen der EU bereits der ACER übermittelt haben.
Artikel 5 Absatz 3 VATE: Personen, die bei der ElCom bereits als Teilnehmer am Schweizer Markt oder als Teilnehmer am europäischen Markt registriert sind, können bei der ElCom beantragen, dass sie als Teilnehmer am jeweils anderen Markt registriert werden. Gegebenenfalls kann die ElCom den betreffenden Marktteilnehmer auffordern, zusätzliche Informationen zur Verfügung zu stellen.
Veröffentlichung:
Artikel 13 Absatz 3 VATE: Teilnehmer am Schweizer Markt, die auch als Teilnehmer am europäischen Markt tätig sind und Insiderinformationen nach den Regelungen der EU veröffentlichen, können ihre Insiderinformationen nach dem Gesetz im gleichen Format und mit dem gleichen Informationsgehalt veröffentlichen.
Übermittlung:
Artikel 18 Absatz 5 VATE: Teilnehmer am Schweizer Markt und Betreiber von organisierten Märkten, die der ACER gemäss den Regelungen der EU Informationen über ihre Handlungen mit Energiegrosshandelsprodukten im Sinne der EU-Regelungen übermitteln, können der ElCom die Informationen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a BATE mit den gleichen technischen Details übermitteln, die in den EU-Regelungen vorgesehen sind.
Registrierungspflicht (Art. 4 BATE)
Die Registrierungspflicht verursacht den geringsten administrativen Aufwand für die Marktteilnehmer. Die Registrierung muss nur einmal zu Beginn des Prozesses vorgenommen werden und besteht lediglich aus der Übermittlung allgemeiner Informationen wie dem Namen oder der Adresse des Marktteilnehmers.