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Vernehmlassung 2025/91: 21.453 n Pa. Iv. Hurni. Keine überhöhten Entschädigungen für die leitenden Organe von Krankenkassen zulasten der Versicherten · 5 Seiten
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Krankenversicherungsaufsichtsgesetz «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 2 Abs. 2 und 4
2Aufgehoben
4Sie dürfen keine weiteren Versicherungsarten betreiben.
(Siehe Art. 1 Abs. 1 Bst. b, …)
Art. 3
Aufgehoben
(Siehe Art. 1 Abs. 1 Bst. b, …)
Art. 4 Abs. 1
1Die Aufsichtsbehörde bewilligt den Versicherern im Sinne von Artikel 2 (Versicherer), welche die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen und die Interessen der Versicherten gewährleisten, die Durchführung der sozialen Krankenversicherung.
(Siehe Art. 1 Abs. 1 Bst. b, …)
Art. 7 Abs. 2 Bst. o
2Dem Gesuch ist der Geschäftsplan beizulegen. Dieser muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
o. Aufgehoben
(Siehe Art. 1 Abs. 1 Bst. b, …)
Art. 21 Abs. 2 Bst. a und b und 4
2Sie veröffentlichen im Geschäftsbericht:
a. für jedes Mitglied des Verwaltungsorgans: den Gesamtbetrag seiner Entschädigungen und des jeweiligen Beschäftigungsgrads unter Nennung des Namens des betreffenden Mitglieds;
b. für jedes Mitglied des Leitungsorgans: den Gesamtbetrag seiner Entschädigungen und des jeweiligen Beschäftigungsgrads unter Nennung des Namens des betreffenden Mitglieds.
4Als Entschädigungen gelten insbesondere:
a. Löhne;
b. Honorare;
c. Bonifikationen und Gutschriften;
d. sämtliche Leistungen für zusätzliche Arbeiten;
e. Nebenleistungen;
f. Arbeitgeberbeiträge an die überobligatorische berufliche Vorsorge;
g. Antritts- und Abgangsentschädigungen.