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Vernehmlassung 2025/91: 21.453 n Pa. Iv. Hurni. Keine überhöhten Entschädigungen für die leitenden Organe von Krankenkassen zulasten der Versicherten · 5 Seiten

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Krankenversicherungsaufsichtsgesetz «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 2 Abs. 2 und 4

2Aufgehoben

4Sie dürfen keine weiteren Versicherungsarten betreiben.

(Siehe Art. 1 Abs. 1 Bst. b, …)

Art. 3

Aufgehoben

(Siehe Art. 1 Abs. 1 Bst. b, …)

Art. 4 Abs. 1

1Die Aufsichtsbehörde bewilligt den Versicherern im Sinne von Artikel 2 (Versicherer), welche die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen und die Interessen der Versicherten gewährleisten, die Durchführung der sozialen Krankenversicherung.

(Siehe Art. 1 Abs. 1 Bst. b, …)

Art. 7 Abs. 2 Bst. o

2Dem Gesuch ist der Geschäftsplan beizulegen. Dieser muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:

o. Aufgehoben

(Siehe Art. 1 Abs. 1 Bst. b, …)

Art. 21 Abs. 2 Bst. a und b und 4

2Sie veröffentlichen im Geschäftsbericht:

a. für jedes Mitglied des Verwaltungsorgans: den Gesamtbetrag seiner Entschädigungen und des jeweiligen Beschäftigungsgrads unter Nennung des Namens des betreffenden Mitglieds;

b. für jedes Mitglied des Leitungsorgans: den Gesamtbetrag seiner Entschädigungen und des jeweiligen Beschäftigungsgrads unter Nennung des Namens des betreffenden Mitglieds.

4Als Entschädigungen gelten insbesondere:

a. Löhne;

b. Honorare;

c. Bonifikationen und Gutschriften;

d. sämtliche Leistungen für zusätzliche Arbeiten;

e. Nebenleistungen;

f. Arbeitgeberbeiträge an die überobligatorische berufliche Vorsorge;

g. Antritts- und Abgangsentschädigungen.