Vorlage
Vernehmlassung 2025/91: 21.453 n Pa. Iv. Hurni. Keine überhöhten Entschädigungen für die leitenden Organe von Krankenkassen zulasten der Versicherten · 5 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage
Krankenversicherungsaufsichtsgesetz «%ASFF_YYYY_ID»
Minderheit (Weichelt, Crottaz, Gysi Barbara, Marti Samira, Meyer Mattea, Piller Carrard, Prelicz-Huber, Wyss)
Art. 54 Abs. 1 Bst. h
1
Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
h. Vorschriften über die Entschädigungen nach Artikel 21a verletzt.
Minderheit (Meyer Mattea, …)
Ia
Das Bundesgesetz vom 18. März 19947 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 7 Abs. 7 und 8
Aufgehoben
(Siehe Art. 1 Abs. 1 Bst. b, …)
Minderheit (Marti Samira, Alijaj, Crottaz, Gysi Barbara, Meyer Mattea, Prelicz-Huber, Rumy)
Ib
Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 20048 wird wie folgt geändert:
Einfügen nach Art. 26
Art. 26a Krankenversicherung
1Versicherungsunternehmen, welche die Krankenversicherung betreiben, legen jährlich ihr Entschädigungssystem betreffend die Krankenversicherung in einem Vergütungsbericht offen.
2Sie veröffentlichen im Vergütungsbericht:
a. für jedes Mitglied des Verwaltungsorgans: den Gesamtbetrag seiner Entschädigungen und den jeweiligen Beschäftigungsgrad unter Nennung des Namens des betreffenden Mitglieds;
b. für jedes Mitglied des Leitungsorgans: den Gesamtbetrag seiner Entschädigungen und den jeweiligen Beschäftigungsgrad unter Nennung des Namens des betreffenden Mitglieds.
3Sie erläutern im Vergütungsbericht die Gründe für Veränderungen der Entschädigungen im Vergleich zum Vorjahr.
4Als Entschädigungen gelten insbesondere: