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Vernehmlassung 2025/91: 21.453 n Pa. Iv. Hurni. Keine überhöhten Entschädigungen für die leitenden Organe von Krankenkassen zulasten der Versicherten · 5 Seiten

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Krankenversicherungsaufsichtsgesetz «%ASFF_YYYY_ID»

a. Löhne;

b. Honorare;

c. Bonifikationen und Gutschriften;

d. sämtliche Leistungen für zusätzliche Arbeiten;

e. Nebenleistungen;

f. Arbeitgeberbeiträge an die überobligatorische berufliche Vorsorge;

g. Antritts- und Abgangsentschädigungen.

5Dieser Artikel gilt nicht für Versicherungsunternehmen, deren Aktien an einer Börse kotiert sind oder die nach Artikel 732 Absatz 2 OR9 in ihren Statuten vorgesehen haben, dass sie die Bestimmungen nach den Artikeln 734–734f OR vollumfänglich anwenden.

II

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

9 SR 220