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Vernehmlassung 2025/91: 21.453 n Pa. Iv. Hurni. Keine überhöhten Entschädigungen für die leitenden Organe von Krankenkassen zulasten der Versicherten · 5 Seiten
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Krankenversicherungsaufsichtsgesetz «%ASFF_YYYY_ID»
a. Löhne;
b. Honorare;
c. Bonifikationen und Gutschriften;
d. sämtliche Leistungen für zusätzliche Arbeiten;
e. Nebenleistungen;
f. Arbeitgeberbeiträge an die überobligatorische berufliche Vorsorge;
g. Antritts- und Abgangsentschädigungen.
5Dieser Artikel gilt nicht für Versicherungsunternehmen, deren Aktien an einer Börse kotiert sind oder die nach Artikel 732 Absatz 2 OR9 in ihren Statuten vorgesehen haben, dass sie die Bestimmungen nach den Artikeln 734–734f OR vollumfänglich anwenden.
II
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
9 SR 220