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Vernehmlassung 2025/91: 21.453 n Pa. Iv. Hurni. Keine überhöhten Entschädigungen für die leitenden Organe von Krankenkassen zulasten der Versicherten · 5 Seiten

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Krankenversicherungsaufsichtsgesetz «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 21a Höchstentschädigungen der leitenden Organe

1Der Bundesrat legt für die Mitglieder des Verwaltungs- und des Leitungsorgans der Versicherer für Tätigkeiten im Bereich der sozialen Krankenversicherung Höchstentschädigungen fest. Er berücksichtigt dabei den Versichertenbestand des Versicherers und dessen durchschnittliche Gesamtkosten pro versicherte Person, wobei der sich aus Artikel 15 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20004 ergebende Höchstbetrag der höchsten Lohnklasse nicht überschritten werden darf.

2Die Entschädigung eines Mitglieds eines leitenden Organs eines Versicherers, das innerhalb einer Versicherungsgruppe mehrere Funktionen ausübt, darf insgesamt die Höchstentschädigung nicht überschreiten.

3Der Bundesrat überprüft die Höchstentschädigungen regelmässig und passt sie insbesondere der Teuerung an. Er berücksichtigt dabei die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Versicherer sowie die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt.

Minderheit (Meyer Mattea, …)

Art. 29 Abs. 1 Bst. b

1Als Rückversicherer tätig sein können:

b. private Versicherer, die nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 20045 (VAG) zur Rückversicherung zugelassen sind (private Rückversicherer).

(Siehe Art. 1 Abs. 1 Bst. b, …)

Art. 30 Abs. 3 Bst. d

3Der Geschäftsplan eines privaten Rückversicherers muss zudem folgende Angaben und Unterlagen enthalten:

d. Angaben zur finanziellen Ausstattung des Rückversicherers und eine Bestätigung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA), wonach der Rückversicherer die finanziellen Anforderungen nach dem VAG6 erfüllt, um die Rückversicherung im Bereich der sozialen Krankenversicherung zu betreiben;

(Siehe Art. 1 Abs. 1 Bst. b, …)

Art. 34 Abs. 5

5Die Aufsichtsbehörde und die FINMA koordinieren ihre Aufsichtstätigkeiten. Sie informieren sich gegenseitig, sobald sie von Vorkommnissen Kenntnis haben, die für die andere Aufsichtsbehörde von Bedeutung sind.

(Siehe Art. 1 Abs. 1 Bst. b, …)

4 SR 172.220.1

5 SR 961.01

6 SR 961.01