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Vernehmlassung 2025/93: Indirekter Gegenentwurf zur Stopfleber-Initiative – Parlamentarische Initiative 25.404 · 3 Seiten

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Tierschutzgesetz «%ASFF_YYYY_ID»

5Die Wirksamkeit der Massnahmen ist im Rahmen der Beobachtung der Einfuhrentwicklung nachzuverfolgen. Die ergriffenen Massnahmen sind nötigenfalls zu verschärfen, um einen dauerhaften Rückgang der gewerbsmässigen Einfuhren zu erreichen.

Minderheit (Baumann, Alijaj, Brenzikofer, Brizzi, Christ, Marti Min Li, Müller-Altermatt, Piller Carrard, Prelicz-Huber, Rosenwasser, Stämpfli)

Art. 14a Abs. 3

3Die zuständigen Departemente erstatten dem Bundesrat alle fünf Jahre Bericht und schlagen im Bericht nötigenfalls Massnahmen zur Reduktion der gewerbsmässigen Einfuhren vor, sofern sich diese nicht merklich reduziert haben.

Art. 24 Abs. 1bis

1bisStellt sie eine Widerhandlung gegen die Massnahmen nach Artikel 14a Absatz 4 fest, so verfügt sie die erforderlichen Massnahmen. Sie kann Produkte auf Kosten der einführenden Person beschlagnahmen, einziehen und vernichten.

Art. 27 Widerhandlungen im Verkehr mit Tieren und Tierprodukten

Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer im Verkehr mit Tieren und Tierprodukten Bedingungen, Einschränkungen oder Verbote nach den Artikeln 14 und 14a vorsätzlich missachtet. Versuch, Gehilfenschaft und Anstiftung sind strafbar. Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.

Art. 32 Abs. 5

Die Durchführung des Bewilligungsverfahrens nach Artikel 7 Absatz 2, die Überwachung der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten an den zugelassenen Grenzkontrollstellen und die Beobachtung der gewerbsmässigen Einfuhr von Stopfleber, Magret und Confit sowie von Lebensmitteln mit diesen Produkten nach Artikel 14a sind Sache des Bundes.