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Vernehmlassung 2025/93: Indirekter Gegenentwurf zur Stopfleber-Initiative – Parlamentarische Initiative 25.404 · 3 Seiten
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Tierschutzgesetz «%ASFF_YYYY_ID»
II
Das Bundesgesetz vom 20. Juni 20144 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände wird wie folgt geändert:
Art. 12a Kennzeichnung von Stopfleber, Magret oder Confit sowie von
Lebensmitteln mit diesen Produkten
1Wer vorverpackte Stopfleber, Magret oder Confit von zwangsgefütterten Gänsen und Enten sowie Lebensmittel mit diesen Produkten in Verkehr bringt, muss diese mit dem Hinweis «Von zwangsernährten Gänsen gewonnen» oder «Von Zwangsernährten Enten gewonnen» kennzeichnen.
2Wer Stopfleber, Magret oder Confit sowie Lebensmittel mit diesen Produkten offen in Verkehr bringt, muss den Hinweis schriftlich angeben.
Minderheit (Wandfluh, Freymond, Heimgartner, Huber, Hug, Riem, Rüegsegger, Vontobel)
Ziff. II
Streichen
III
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Es ist im Bundesblatt zu publizieren, sobald die Volksinitiative «Ja zum Importverbot für Stopfleber (Stopfleber-Initiative)» zurückgezogen oder abgelehnt worden ist.
3Der Bundesrat beschliesst das Inkrafttreten.