Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/95: Anlage von Freizügigkeitsgeldern der Auffangeinrichtung (Änderung des BVG) · 9 Seiten
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4.2 Bedingung: vorgängige Auflösung der technischen Rückstellungen (Abs. 1)
Diese Anforderung wird von mehreren Seiten kritisiert, zumal sie mit einer Senkung der Limite von 105 % auf 103 % einhergeht (siehe Kapitel 4.1). Die Dachverbände SAV, SGB und Travail.Suisse äussern sich kritisch, ebenso wie BE, sowie AE, ARPIP, ASIP, PK Netz, SSR. Die Kapitalschutz-Rückstellungen sollen bestehen bleiben, damit die Wahrscheinlichkeit von Unterdeckungen gering bleibt. Auch SGV möchte keine allzu starre Forderung nach Auflösung der technischen Rückstellungen. Aus Sicht der AE reichen bei einer Auflösung 10 Milliarden nicht aus, um beim Erreichen des Deckungsgrades von 103 % eine Unterdeckung (sicher) zu vermeiden.
4.3 Bedingung: Leitzins der SNB muss gleich oder tiefer als 0 % sein (Abs. 1)
Diese Bedingung wird nicht in Frage gestellt oder ausdrücklich begrüsst (ASIP, TG, SSR).
4.4 Bedingung: der Maximalbetrag ist auf 10 Milliarden limitiert (Abs. 1)
Die Limitierung des Betrages, den die Auffangeinrichtung bei der Bundestresorerie platzieren darf, auf 10 Milliarden Franken wird von den meisten Vernehmlassungsteilnehmerinnen nicht in Frage gestellt. VASOS könnte sich allerdings die Erhöhung dieses Betrages auf 15 Milliarden Franken vorstellen,
während SSR dies beantragt. AE hält fest, dass entweder auf die Auflösung der technischen Rückstellungen verzichtet werden oder aber die Limite von 10 Milliarden angehoben werden muss.
4.5 Unverzinslich, aber nicht zwingend unentgeltlich (Abs. 2)
Bisher musste die Bundestresorerie die Gelder unentgeltlich verwalten. Gemäss der Vernehmlassungsvorlage besteht diese Anforderung nicht mehr. ARPIP, ASIP, AE, Pk Netz, SAV und SGB fordern jedoch, dass dies weiterhin gilt. SAV und SGB halten fest, die entsprechenden administrativen Kosten für die Verwaltung seien marginal. kfmv fragt, wie hoch diese Kosten seien. Der VVS lehnt die Unentgeltlichkeit ab.
4.6 Befristung
Die Befristung wird von der SVP und dem SGV begrüsst. Die SVP möchte, dass der Bundesrat in dieser Zeit prüft, ob der Vertragszwang / Kontrahierungszwang gelockert werden kann. AE, ARPIP, BE, PK Netz, SAV, SGB, SSR und Travail.Suisse verlangen hingegen, dass die Regelung von Art. 60b BVG nicht mehr befristet sein soll, um die Wahrscheinlichkeit einer Unterdeckung in einer Tiefzinsphase für die Freizügigkeitsgelder der Auffangeinrichtung dauerhaft zu reduzieren.
4.7 Weitere Anliegen
AE hält fest, dass ein substanzieller Teil der Freizügigkeitsgelder zwar länger bei der AE verbleibt,
diese Gelder jedoch auf der Aktivseite nicht in längerfristige Obligationen investiert werden können, da dies bei einem Zinsanstieg zu einer Unterdeckung führen kann (siehe Abschnitt 1.1.3 im erläuternden Bericht der Vernehmlassung).
JU fragt, ob diese Vergünstigung nicht auch anderen Vorsorgeeinrichtungen gewährt werden sollte, bei denen die Versichertenbestände nicht stabil sind, wie es bei Temporärfirmen der Fall ist.
TG begrüsst ausdrücklich die Einführung der Plattform BVG Exchange Match, um das Problem der vergessenen Guthaben zu reduzieren.