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Vernehmlassung 2026/102: 26.425 s pa. Iv. SPK-S. Verfassungsanpassung betreffend die Bilateralen III, Entwurf 2: Schubert-Praxis · 3 Seiten

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Art. 106 Abs. 1bis

1bisSieht ein Bundesgesetz ausdrücklich eine Abweichung von einem Abkommen nach Artikel 147a Absatz 2 ParlG7 vor, so wendet das Bundesgericht die betreffenden Bestimmungen des Abkommens nicht von Amtes wegen an.

Art. 111 Abs. 4

4Sieht ein Bundesgesetz ausdrücklich eine Abweichung von einem Abkommen nach Artikel 147a Absatz 2 ParlG8 vor, so kann eine diesbezügliche Verletzung des Abkommens vor den kantonalen Vorinstanzen nicht gerügt werden. Die kantonalen Vorinstanzen wenden die betreffenden Bestimmungen des Abkommens nicht von Amtes wegen an.

3. Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 20059

Art. 37b Einschränkung der Rechtsanwendung von Amtes wegen

Sieht ein Bundesgesetz ausdrücklich eine Abweichung von einem Abkommen nach Artikel 147a Absatz 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200210 (ParlG) vor, so wendet das Bundesverwaltungsgericht die betreffenden Bestimmungen des Abkommens nicht von Amtes wegen an.

4. Zivilprozessordnung11

Art. 310 Abs. 2

2Sieht ein Bundesgesetz ausdrücklich eine Abweichung von einem Abkommen nach Artikel 147a Absatz 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200212 (ParlG) vor, so kann eine diesbezügliche Verletzung des Abkommens nicht geltend gemacht werden.

Art. 320 Abs. 2

2Sieht ein Bundesgesetz ausdrücklich eine Abweichung von einem Abkommen nach Artikel 147a Absatz 2 ParlG13 vor, so kann eine diesbezügliche Verletzung des Abkommens nicht geltend gemacht werden.

7 SR 171.10

8 SR 171.10

9 SR 173.32

10 SR 171.10

11 SR 272

12 SR 171.10

13 SR 171.10