Vernehmlassungsvorlage - EnV
Vernehmlassung 2026/11: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamtes für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2027 · 2 Seiten
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Energieverordnung (EnV)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Energieverordnung vom 1. November 20171 wird wie folgt geändert:
Art. 6 Abs. 2
2 Die Netzbetreiber müssen der Vollzugsstelle jährlich die Menge erneuerbarer Gase melden, die von einer Produzentin oder einem Produzenten aus einer Anlage in ihr Netz eingespeist wurde.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 3. Abschnitts
Art. 9aquinquiesHöhe der Sicherheitsleistung nach Artikel 9a Absatz 3 Buchstabe f
StromVG
Die Höhe der Sicherheitsleistung nach Artikel 9a Absatz 3 Bst. f StromVG beträgt 150 Prozent der voraussichtlichen Kosten der vom Konzessionär vorgesehenen zusätzlichen Ausgleichsmassnahmen. Können die Kosten dieser zusätzlichen Ausgleichmassnahmen noch nicht bestimmt werden, so beträgt die Höhe der Sicherheitsleistung 75 Prozent der Kosten der Ersatzmassnahmen nach Artikel 18 Absätze 1bis und 1terdes Bundesgesetzes vom 1. Juli 19662 über den Natur- und Heimatschutz. Können die zusätzlichen Ausgleichsmassnahmen nachträglich bestimmt werden und beträgt die geleistete Sicherheitsleistung:
a. weniger als 150 Prozent, so muss der Gesuchsteller diese so weit aufstocken, bis sie 150 Prozent beträgt;
b. mehr als 150 Prozent, so erstattet der Kanton dem Gesuchsteller die über 150 Prozent liegende Sicherheitsleistung zinslos zurück.
1 SR 730.01
2SR 451
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