Vernehmlassungsvorlage - StromVV

Vernehmlassung 2026/11: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamtes für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2027 · 2 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 1Fedlex · Vorlage

Stromversorgungsverordnung (StromVV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Stromversorgungsverordnung vom 14. März 20081 wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 3 Bst. d

3Für die Berechnung der anrechenbaren Energiekosten gelten die folgenden Grund- sätze:

d. Die Verteilnetzbetreiber müssen für denjenigen Teil der Elektrizität aus der erweiterten Eigenproduktion, den sie in der Grundversorgung einsetzen, ins- besondere zur Erreichung des Mindestanteils nach Artikel 4a Absatz 1, vor- rangig Herkunftsnachweise aus dieser Produktion verwenden.

Art. 4b Standardstromprodukt

1Die Verteilnetzbetreiber müssen bei der Stromkennzeichnung gegenüber den End- verbrauchern, die mit dem Standardstromprodukt (Art. 6 Abs. 2bisStromVG) versorgt werden, für einen bestimmten Anteil der in jedem Quartal gelieferten Elektrizität Her- kunftsnachweise verwenden, die eine inländische und erneuerbare Herkunft des Stroms belegen.

2Der Anteil beträgt:

a. für das Tarifjahr 2028: mindestens 1/3;

b. für das Tarifjahr 2029: mindestens 1/2;

c. ab dem Tarifjahr 2030: mindestens 2/3.

Art. 12a Besondere Bestimmung zu den anrechenbaren Netzkosten

Die Kapital- und Betriebskosten, die den Verteilnetzbetreibern im Zusammenhang mit der Errichtung, der Fortführung und der Beendigung eines Zusammenschlusses

1 SR 734.71

2027-... «%ASFF_YYYY_ID»