Vernehmlassungsvorlage - EnFV
Vernehmlassung 2026/11: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamtes für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2027 · 12 Seiten
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Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Energieförderungsverordnung vom 1. November 20171 wird wie folgt geändert:
Art. 30bbisAbs. 1 Bst. e
1Die Erweiterung einer Anlage ist erheblich, wenn durch bauliche Massnahmen:
e. die durchschnittliche jährliche Nettoproduktion gegenüber dem Durchschnitt der letzten fünf vollen Betriebsjahre vor der Einreichung des Gesuchs um mindestens 20 Prozent oder 30 GWh gesteigert wird.
Art. 30e Abs. 3
3Die Anforderung nach Absatz 2 gilt nicht für Anlagen, die nach dem Ablauf der Vergütungsdauer aus dem Einspeisevergütungssystem ausscheiden und aufgrund der Erneuerung in die gleitende Marktprämie eintreten.
Art. 30ebisAbs. 3
Aufgehoben
Art. 69 Abs. 3
3Die Anforderung nach Absatz 2 gilt nicht für Anlagen, die nach dem Ablauf der Vergütungsdauer aus dem Einspeisevergütungssystem ausscheiden und aufgrund der Erneuerung erstmals einen Investitionsbeitrag beantragen.
1 SR 730.03
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