Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/22: Revision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV): Datenaustausch zwischen Kantonen und Versicherern; nicht kontaktierbare Versicherte · 8 Seiten

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3.3 Auswirkungen auf die Versicherer

Die Umsetzung des einheitlichen Datenaustauschverfahrens und die Ausarbeitung des Konzepts für den Datenaustausch wird auch Kosten für die Versicherer verursachen. Aufgrund ihrer Erfahrung im Rahmen des Datenaustauschs betreffend die Prämienverbilligung und die Nichtbezahlung von Prämien werden diese Kosten aber begrenzt sein.

Die Versicherer müssen ab dem Zeitpunkt der Sistierung der Versicherungspflicht von nicht kontaktierbaren Versicherten für diese keine Risikoabgabe mehr bezahlen. Umgekehrt erhalten sie auch keinen Ausgleichsbeitrag mehr.

4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt zusammen mit Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g VORA und Artikel 62a Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 4 KVAV am 1. Juni 2027 in Kraft.