Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/22: Revision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV): Datenaustausch zwischen Kantonen und Versicherern; nicht kontaktierbare Versicherte · 8 Seiten

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«Zustellversuch, Empfänger ist unbekannt» zurückerhalten. Sendet er die Zahlungsaufforderung per E- Mail oder über seine App, erhält er keinen Nachweis für die erfolglose Zustellung.

Zur Unterstützung seines Sistierungsantrags übermittelt der Versicherer diesen Nachweis daraufhin an die Behörde nach Artikel 6 Absatz 2 KVG, d. h. an die für die Kontrolle der Versicherungspflicht zuständige kantonale Behörde. Damit Versicherte nicht aufgrund einer Abwesenheit vom Wohnsitz infolge einer Auslandreise oder aus anderen Gründen von einer Sistierung betroffen sind, muss sich der Versicherer drei Monate nach der erfolglosen Zustellung der Zahlungsaufforderung an die oben genannte Behörde wenden. Diese dreimonatige Frist ist notwendig, um zu vermeiden, dass die kantonale Behörde Sistierungen anordnen, dann aber wieder aufheben muss, wenn die versicherte Person nach kurzer Zeit wieder auftaucht. Dies würde einen unnötigen administrativen Aufwand verursachen.

Informiert der Versicherer die Behörde nach Artikel 6 Absatz 2 KVG, dass er eine versicherte Person während drei Monaten nach erfolgloser Zustellung der Zahlungsaufforderung nicht kontaktieren kann, obliegt es dieser Behörde, die Versicherungspflicht der versicherten Person zu sistieren.

2.2.2 Folgen der Sistierung (Abs. 2)

Ist die Versicherungspflicht der versicherten Person sistiert, muss sie die Prämie nicht mehr bezahlen, da sie nicht mehr geschuldet wird. Zudem ist Artikel 18 Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 19. Oktober 20165 über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) nicht mehr anwendbar. Der Versicherer muss für diese versicherte Person keine Risikoabgabe mehr entrichten und keinen Ausgleichsbeitrag mehr einfordern. Der Versicherer sistiert daher die nicht kontaktierbare versicherte Person im für den Risikoausgleich massgebenden Versichertenbestand.

2.2.3 Aufhebung der Sistierung im Fall des Kontakts mit der versicherten Person (Abs. 3)

Hat die versicherte Person Kontakt mit dem Versicherer, nachdem ihre Versicherungspflicht sistiert wurde, so informiert der Versicherer die Behörde nach Artikel 6 Absatz 2 KVG darüber. Diese ist für die Aufhebung der Sistierung zuständig. Es ist sachgerecht, dass die für die Kontrolle der Einhaltung der Versicherungspflicht zuständige kantonale Behörde die Kompetenz hat, die Sistierung anzuordnen und aufzuheben.

Die erwähnte Behörde informiert den Versicherer und die versicherte Person über die Aufhebung der Sistierung. Die Versicherungspflicht wird damit rückwirkend auf den Tag der Sistierung wieder aktiviert, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 3 KVG erfüllt sind. Es handelt sich nicht um eine rückwirkende Versicherungspflicht, sondern lediglich um die Aufhebung der Sistierung der Versicherungspflicht einer Person, die dieser bereits unterstellt war.

2.2.4 Ende der Sistierung und Ausschluss aus dem Versichertenbestand (Abs. 4)

Sind seit der Sistierung der Versicherungspflicht 18 Monate ohne Kontakt mit der versicherten Person vergangen, so informiert der Versicherer die Behörde nach Artikel 6 Absatz 2 KVG darüber. Ab diesem Zeitpunkt schliesst der Versicherer die betroffene Person aus dem Versichertenbestand aus.

Für die Sistierung muss eine Höchstdauer festgelegt werden, da sie sich sonst auf unbestimmte Zeit verlängern würde. Die Situation der nicht kontaktierbaren Versicherten muss abschliessend geregelt werden, damit die Versicherer sie aus ihrem Versichertenbestand ausschliessen können.

5 SR 832.112.1