Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/22: Revision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV): Datenaustausch zwischen Kantonen und Versicherern; nicht kontaktierbare Versicherte · 8 Seiten
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Die Integration der im Ausland wohnhaften Versicherten in den Risikoausgleich erfordert umfangreiche Anpassungen in dessen Berechnung, die von der gemeinsamen Einrichtung und den Versicherern in Versuchen getestet werden müssen. Die betreffenden Bestimmungen, darunter Artikel 16a KVG, und die zahlreichen Anpassungen der VORA können deshalb erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten.
Der Gesetzgeber hat Versicherte, deren Versicherungspflicht nach Artikel 3 Absätze 4 und 5 KVG sistiert ist, ausdrücklich vom für den Risikoausgleich massgebenden Versichertenbestand ausgenommen (Art. 16a Abs. 1 Bst. d KVG). Er konkretisierte damit den politischen Willen, nicht kontaktierbare Versicherte aus dem Risikoausgleich auszuschliessen. Der Bundesrat will die Sistierung der Versicherungspflicht nach Artikel 3 Absatz 5 KVG sowie die Entfernung der betroffenen Personen aus dem Risikoausgleich per 1. Juni 2027 umsetzen. Zu diesem Zweck wird vorgeschlagen, in Artikel 9 Absatz 2 VORA die Kategorie von Versicherten, deren Versicherungspflicht sistiert wurde (Bst. g), zu ergänzen, wie es Artikel 17a Absatz 2 KVG erlaubt. Auf diese Weise müssen die Versicherer ab dem Inkrafttreten dieser Vorlage diese Versicherten in ihrem Versichertenbestand für den Risikoausgleich nicht mehr berücksichtigen. Versicherte, deren Versicherungspflicht sistiert ist, werden somit im Versichertenbestand für den Risikoausgleich nicht mehr erfasst.
2.4.2 Änderung der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (Art. 62a Abs. 2 Bst. b Ziff. 4, Verordnung vom 18. November 20157 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung [KVAV])
Die Versicherer geben der Aufsichtsbehörde regelmässig Daten zur Versicherungspflicht der Versicherten weiter. Wie in Artikel 28 Buchstabe b Ziffer 4 KVV (vgl. Ziffer 2.3) ist auch in Artikel 62a Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 4 KVAV der Begriff «Versicherungsdeckung» durch «Versicherungspflicht» zu ersetzen und die Erwähnung von Artikel 3 Absatz 5 KVG für die Sistierung der Versicherungspflicht von nicht kontaktierbaren Versicherten hinzuzufügen.
3 Auswirkungen
3.1 Auswirkungen auf den Bund
Die Vorlage hat keine finanziellen und personellen Auswirkungen auf den Bund.
3.2 Auswirkungen auf die Kantone
Die Umsetzung des Datenaustauschs nach einem einheitlichen Verfahren und die Ausarbeitung des Konzepts für den Datenaustausch sind mit Kosten für die Kantone verbunden, die aber aufgrund ihrer Erfahrung im Rahmen des Datenaustauschs betreffend die Prämienverbilligung und die Nichtbezahlung von Prämien begrenzt sein werden.
Es wird davon ausgegangen, dass das Verfahren zur Sistierung der Versicherungspflicht von nicht kontaktierbaren Versicherten nicht zu Mehrkosten für die Kantone führt. Die zuständige kantonale Behörde nach Artikel 6 Absatz 2 KVG erlässt die Verfügungen zur Sistierung und Aufhebung der Sistierung der Versicherungspflicht von nicht kontaktierbaren Versicherten. Es wird davon ausgegangen, dass die neuen Aufgaben keine zusätzlichen personellen Ressourcen bedingen.